Heizungsförderung für Wohngebäude
Die Heizungsförderung innerhalb der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) unterstützt den Einbau effizienter, klimafreundlicher Heizungen sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz mit bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. Für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden wird die Förderung als direkter Zuschuss über die KfW gewährt.
Förderfähig sind insbesondere folgende Heizungstechnologien und Maßnahmen:
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Biomasseheizungen
- Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz
- Solarthermische Anlagen
- Wasserstofffähige Heizungen
- Brennstoffzellenheizungen
- Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Förderung
Die Höhe der Förderung setzt sich aus der Grundförderung und – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – zusätzlichen Boni wie dem Klimageschwindigkeitsbonus und dem Einkommensbonus zusammen. Je nach persönlicher Situation sind aktuell Zuschüsse von 30 % bis maximal 80 % der förderfähigen Kosten möglich.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die aktuell geltenden Fördersätze und Bonusmöglichkeiten.
| Förderbestandteil | Aktuelle Förderung |
|---|---|
| Grundförderung | 30 % |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % |
| Einkommensbonus | 10 %, 30 % oder 40 % |
| Maximaler Fördersatz regulär | 70 % |
| Maximaler Fördersatz für niedrige Einkommen | 80 % |
| Effizienzbonus Wärmepumpe | entfallen |
| Emissionsminderungszuschlag Biomasse | entfallen |
Die förderfähigen Kosten betragen aktuell (08/2026):
- 28.000 € für die erste Wohneinheit,
- jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit und
- jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit.
Schnell sein lohnt sich!
Ab dem 01.02.2027 wird der Betrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um jeweils 750 € reduziert. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt in halbjährlichen Schritten, vgl. nachfolgende Details:
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Details Klimageschwindigkeitsbonus
- 16 % Bonus auf die förderfähigen Kosten seit dem 21.07.2026
- Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer
- Voraussetzung: Austausch einer bestehenden fossilen bzw. bestimmten alten Heizung gegen eine klimafreundliche Heizungsanlage
- Förderfähig ist z. B. der Austausch von:
- Öl- und Kohleheizungen
- Gas-Etagenheizungen
- mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizungen
- Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden
- Ab 01.02.2027: halbjährliche Absenkung um jeweils 4 Prozentpunkte
- Ab 01.08.2028: Bonus entfällt vollständig
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Details neuer Einkommensbonus
Für selbstnutzende Eigentümer gilt:
zu versteuerndes Haushaltseinkommen Bonus ohne Kind mit mind. einem minderjährigen Kind bis 30.000 € 40 % 40 % 30.001 - 40.000 € 30 % 40 % 40.001 - 50.000 € 10 % 30 % 50.001 - 60.000 € - 10 % ab 60.001 € - - Der Familienzuschlag funktioniert über eine einmalige Erhöhung der Einkommensgrenze um 10.000 €, wenn mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
Damit sind derzeit bis zu 80 % Förderung möglich. Bei 28.000 € förderfähigen Kosten entspricht dies maximal 22.400 € Zuschuss.
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Geplanter Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen ab 2027
- Für Wärmepumpen soll im ersten Quartal 2027 ein neuer Wertschöpfungsbonus eingeführt werden.
- Nach der derzeitigen Planung wird die Grundförderung für Wärmepumpen dann von 30 % auf 15 % reduziert.
- Wärmepumpen, die innerhalb der EU beziehungsweise in den einbezogenen europäischen Märkten gefertigt werden, sollen zusätzlich einen Wertschöpfungsbonus von 15 % erhalten - damit wären für diese Wärmepumpen weiterhin insgesamt 30 % Förderung möglich.
- Für außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen würde es nach dem derzeitigen Stand bei einer Grundförderung von 15 % bleiben.
- Die konkreten Anforderungen sollen noch bekannt gegeben werden.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Für die Förderung muss es sich um ein bestehendes Wohngebäude handeln.
- Der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich mindestens fünf Jahre zurückliegen.
- Durch die Maßnahme muss die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien erhöht werden.
- Zudem muss der Heizungstausch beziehungsweise Netzanschluss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden werden.
- Vor der Antragstellung muss außerdem eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) durch einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen erstellt werden.
- Ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag muss bereits vorliegen, dabei jedoch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage enthalten.
- Erst nach Antragstellung und Förderzusage darf mit dem Vorhaben begonnen werden.
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Wann ist eine Heizungsförderung ausgeschlossen?
Eine Förderung des Heizungstauschs ist insbesondere in folgenden Fällen nicht möglich:
- Wärmenetzanschluss verbindlich vorgesehen: Besteht für das Grundstück bereits eine verbindliche und öffentlich bekannt gemachte Entscheidung zum Anschluss an ein Wärmenetz – beispielsweise durch eine Satzung oder einen Anschluss- und Benutzungszwang durch die Kommune oder durch eine rechtsverbindliche Erklärung eines Wärmeversorgers, das betreffende Grundstück innerhalb von drei Jahren an sein Wärmenetz anzuschließen, wird nur noch der Wärmenetzanschluss gefördert. Die Tatsache, dass das Grundstück in einem Wärmenetzgebiet der kommunalen Wärmeplanung liegt, reicht hierfür jedoch nicht aus. (BEG-EM-Richtlinie)
- Fördervoraussetzungen nicht erfüllt: Das Gebäude muss grundsätzlich seit mindestens fünf Jahren bestehen. Zudem muss die neue Heizung die Energieeffizienz verbessern und/oder den Anteil erneuerbarer Energien erhöhen sowie die technischen Mindestanforderungen erfüllen. (KfW – Heizungsförderung 458)
- Nicht förderfähige Anlagen: Eigenbauanlagen, Prototypen sowie gebrauchte Heizungsanlagen oder Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen sind von der Förderung ausgeschlossen. (KfW – Heizungsförderung 458)
- Vorzeitiger Vorhabenbeginn: Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Bereits abgeschlossene Lieferungs- oder Leistungsverträge müssen eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten. (KfW – Heizungsförderung 458)
- Zusätzliche Einschränkungen ab dem 1. Quartal 2027: Ab einem noch festzulegenden Zeitpunkt wird der Austausch einer bereits vorhandenen, grundsätzlich förderfähigen erneuerbaren Heizungsanlage, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb ist, grundsätzlich nicht mehr gefördert. Auch bei einem bereits bestehenden Gebäude- oder Wärmenetzanschluss ist der Wechsel zu einer anderen geförderten Heizungsanlage grundsätzlich ausgeschlossen. (BEG-EM-Richtlinie)
Rechenbeispiel: Heizungstausch mit allen aktuell möglichen Boni
Eine Eigentümerfamilie bewohnt ein Einfamilienhaus selbst und ersetzt eine mehr als 20 Jahre alte Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Die Gesamtkosten für den Heizungstausch betragen 35.000 €. Für die erste Wohneinheit können seit dem 21.07.2026 jedoch höchstens 28.000 € als förderfähige Kosten berücksichtigt werden.
- Klimageschwindigkeitsbonus: Die Familie nutzt das Einfamilienhaus selbst und ersetzt eine mehr als 20 Jahre alte, funktionsfähige Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Die alte Heizung wird fachgerecht demontiert und entsorgt. Damit sind im Beispiel die Voraussetzungen für den 16-%-Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt.
- Einkommensbonus: Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen der Familie beträgt beispielsweise 38.000 €. Da mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt, erhöht sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 €. Damit erhält die Familie den 40-%-Einkommensbonus.
- Der Familienzuschlag ist dabei kein zusätzlicher Prozentbonus, sondern erhöht die jeweilige Einkommensgrenze einmalig um 10.000 €.
| Förderbestandteil | Fördersatz | Rechnerischer Zuschuss auf 28.000 € |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 8.400 € |
| Klimageschwindigkeitsbonus | + 16 % | 4.480 € |
| Einkommensbonus | + 40 % | 11.200 € |
| Rechnerischer Fördersatz | 86 % | 24.080 € |
| Förderobergrenze | 80 % | 22.400 € |
| Tatsächlicher Zuschuss | 80 % | 22.400 € |
- Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus können miteinander kombiniert werden.
- Rechnerisch ergeben sich in diesem Beispiel 86 %.
- Für Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe ist die Förderung jedoch auf maximal 80 % der förderfähigen Kosten begrenzt.
- Daher werden nicht 24.080 €, sondern maximal 22.400 € Zuschuss ausgezahlt.
Bei Gesamtkosten von 35.000 € sieht die Rechnung damit wie folgt aus:
| 35.000 € | Investitionskosten | |
| – | 22.400 € | Zuschuss |
| = | 12.600 € | verbleibender Eigenanteil |
Der Grund dafür, dass der Eigenanteil trotz einer Förderquote von 80 % höher als 20 % der tatsächlichen Investition ist: Die Förderung wird nur auf maximal 28.000 € förderfähige Kosten berechnet.
Weitere Informationen
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Webseite der KfW: