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Häufig gestellte Fragen

Allgemein

  • Ich habe ein Haus gekauft. Was kommt auf mich zu?

    Käufer und Erben einer Immobilie müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumserwerb die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllen, die sich im Wesentlichen auf die Heizung und die Gebäudehülle konzentrieren. Die Maßnahmen bestehen aus:

    • Dämmung der obersten Geschossdecke einer beheizten Wohnung als Abgrenzung zu einem nicht ausgebauten und nicht beheizten Dachraum oder Dämmung des Dachs anstelle der obersten Geschossdecke (§ 47 GEG)
    • Modernisierung von Öl- und Gasheizungen durch den Austausch von Standard- und Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und eine Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt haben (§ 72 GEG)
    • Dämmung von warmwasserführenden Rohren, nämlich von ungedämmten Heizungs- und Warmwasserrohren oder Armaturen in unbeheizten Räumen (§ 71 GEG)
  • Was ist der Unterschied zwischen Netzbetreiber und Energieversorger?

    Ein Netzbetreiber ist für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der physischen Strom- oder Gasnetze verantwortlich, die Energie von den Erzeugern zu den Verbrauchern transportieren.

    Ein Energieversorger hingegen kauft Energie ein, sei es Strom oder Gas, und vertreibt sie an die Endverbraucher.

    Während Netzbetreiber sich auf die Infrastruktur konzentrieren, liegt der Fokus der Energieversorger auf dem Verkauf und der Bereitstellung von Energie an die Kunden. In einigen Fällen können Unternehmen sowohl Netzbetreiber als auch Energieversorger sein, während in anderen Fällen die Aufgaben auch gesellschaftsrechtlich getrennt sind.

  • Was ist der Unterschied zwischen Wirkungs- und Nutzungsgrad?

    Beide Faktoren berechnen sich aus dem Verhältnis aus tatsächlich gewünschtem Output zum erforderlichen Input. 

    Der Wirkungsgrad ist rein momentbezogen und beschreibt, wie effizient ein Prozess zu einem definierten Zeitpunkt – in der Regel im optimalen Betriebspunkt – ist. Der Wirkungsgrad ist folglich primär ein Leistungsverhältnis.

    Im Gegensatz dazu wird zur Ermittlung des Nutzungsgrades ein längerer Zeitraum herangezogen – idealerweise bei Heizungsanlagen ein ganzes Jahr. Dementsprechend ist der Nutzungsgrad eher ein Energieverhältnis. Somit werden auch Zeitpunkte berücksichtigt, in denen eine Anlage nicht mit ihrer bestmöglichen Effizienz läuft. Damit bildet der Nutzungsgrad die Effizienz eines Prozesses im realen Betrieb besser ab

  • Was ist ein primärenergiebezogener Emissionsfaktor und was lässt sich aus ihm ableiten?

    Primärenergiebezogene Emissionsfaktoren für Energieträger – z.B. für CO2 mit der Einheit gCO2/kWhPE – geben an, wie viel g Emissionen in einer kWh des Stoffes gebunden sind. Wird der Stoff verbrannt, wird diese Menge freigesetzt. 

    Um die bei der Wärmeerzeugung freigesetzte CO2-Menge zu berechnen, muss zuerst ermittelt werden, welche Menge eines Energieträgers für die Erzeugung einer bestimmten Wärmemenge in kWh benötigt wird. Dazu muss diese Wärmmenge durch den Anlagennutzungsgrad geteilt werden. Das Ergebnis ist der Bedarf des Energieträgers in kWhPE. Dieser Energieträgerbedarf kann anschließend mit dem primärenergiebezogenen Emissionsfaktor multipliziert werden, um die tatsächlichen CO2-Emissionen zu erhalten. 

  • Was macht ein Energieberater?

    Ein Energieberater unterstützt Sie bei dem optimalen Umgang mit Energie in Ihrem Zuhause. Dabei werden Energieeffizenz, Klimaschutz und Kosteneinsparungen in den Blick genommen. Themen sind beispielsweise die Umstellung auf moderne Heizsysteme, das Ausstellen von Energieausweisen, die Erarbeitung von Sanierungskonzepten, außerdem die Beratung zu Förderungen (etwa KfW) und die energetische Begleitung von Bauprojekten.

    Der Begriff “Energieberater” ist rechtlich nicht geschützt. Daher ist es für Sie wichtig, auf kompetente und seriöse Anbieter zu achten. Ein gutes Indiz sind hier staatlich geprüfte und anerkannte Zertifizierungen (wie bspw. staatlich geprüfte Bautechniker, Gebäudeenergieberater oder Ingenieurstitel).

Brennstoffheizung

  • Ab wann muss ich H2-ready Gasheizungen einbauen?

    Es gibt keine unmittelbare Pflicht H2-ready Gasheizungen einzubauen.

    Vor Abschluss der kommunalen Wärmeplanung – spätestens bis Mitte 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern bzw. Mitte 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern – können weiterhin normale Gasheizungen eingebaut werden und vorerst ausschließlich mit Erdgas betrieben werden. In diesem Fall muss sich der Betreiber allerdings vor der Installation über mögliche Unwirtschaftlichkeit und absehbare Konsequenzen aus der kommunalen Wärmeplanung durch eine fachkundige Person, z.B. von einen Energieberater, informieren lassen. Zusätzlich muss er eigenständig über seine Lieferverträge zukünftig steigende Quoten von grünen Gasen nachweisen:

    • 15% in 2029
    • 30% in 2035
    • 60% in 2040

    In diesem Zeitraum ist irrelevant, ob die Heizung tatsächlich physikalisch Wasserstoff verbrennen kann. Der Nachweis über die Quoten ist bilanziell zu erbringen.

    Auch nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung kann eine Gasheizung eingebaut werden, es ist dann aber die 65 % EE-Anforderung zu beachten. Im Allgemeinen ist dann eine höhere Grün-Gas-Quote erforderlich, als oben aufgeführt. Allerdings muss die Heizung nicht zwingend Wasserstoff verbrennen können, also H2-ready sein. Andere grüne Gase, beispielsweise aus Biomasse, sind ebenfalls als Brennstoff zulässig.

    Abweichend davon kann eine rein mit Erdgas betriebene Heizung auch nach 2028 installiert und bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz betrieben werden. Voraussetzungen dafür sind:

    • Im Zuge der kommunalen Wärmeplanung und darüber hinaus wird ein Wasserstoffnetzausbau für das Gebiet, in dem die Heizung steht, festgelegt und umgesetzt und
    • die Heizung ist H2-ready, also mit einfachen Maßnahmen auf 100 % Wasserstoff umrüstbar.
  • Darf Biomasse auch im Neubau eingesetzt werden?

    Ja, das GEG sieht keine Unterscheidungen zwischen Neubauten und Altbauten in Bezug auf den Einsatz von Biomasse vor. In einem ersten Entwurf der Neuregelungen war dies geplant, ist jedoch nicht umgesetzt worden.

  • Darf ich meine Gastherme weiter betreiben?

    In den meisten Fällen schon. 

    Das GEG sieht bisher nur in wenigen Ausnahmefällen vor, dass eine bestehende Gastherme ausgetauscht werden muss. Dies gilt z.B. für sehr alte Konstanttemperaturkessel. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf unserer Unterseite zu Brennstoffheizungen.

  • Dürfen noch Ölheizungen eingebaut werden?

    Grundsätzlich ja.

    Es gelten analoge Einschränkungen wie bei Erdgasheizungen.

    Vor Abschluss der kommunalen Wärmeplanung – spätestens bis Mitte 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern bzw. Mitte 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern – können weiterhin moderne Öl-Heizungen eingebaut werden und vorerst ausschließlich mit Erdöl betrieben werden. In diesem Fall muss sich der Betreiber allerdings vor der Installation über mögliche Unwirtschaftlichkeit und absehbare Konsequenzen aus der kommunalen Wärmeplanung durch eine fachkundige Person, z.B. von einen Energieberater, informieren lassen. Zusätzlich muss er eigenständig über seine Lieferverträge zukünftig steigende Quoten von grünen Ölen nachweisen:

    • 15% in 2029
    • 30% in 2035
    • 60% in 2040

    Der Nachweis über die Quoten ist bilanziell zu erbringen.

    Auch nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung kann eine Ölheizung eingebaut werden, es ist dann aber die 65 % EE-Anforderung zu beachten. Im Allgemeinen ist dann eine höhere Grün-Öl-Quote erforderlich, als oben aufgeführt.

    Die Anforderungen zur Erfüllung der EE-Quoten ist bei Öl jedoch noch schwieriger als bei Gas zu bewerten, da die Quellen für grüne Öle sehr eingeschränkt sind. Die erneuerbaren Öl-Anteile müssen aus Biomasse oder aus klimaneutralem Wasserstoff stammen. Insbesondere bei Letzterem ist der gesamt Wirkungsgrad über die Wärmeerzeugungsprozesskette geringer gegenüber der unmittelbaren Umsetzung von Wasserstoff in H2-ready Gasheizungen.

  • Meine Heizung ist 30 Jahre alt. Muss ich sie erneuern?

    Nicht zwangsläufig.

    Die maximale Betriebsdauer von 30 Jahren gilt nur für Konstanttemperaturkessel. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen auch länger als 30 Jahre betrieben werden. Detailliertere Ausführungen sind auf der Seite zu Brennstoffheizungen zu finden.

  • Meine Heizung ist kaputt. Darf ich sie reparieren lassen?

    Ja.

    Solange die Heizung repariert werden kann, greift das Gebäudeenergiegesetz (GEG) noch nicht.

  • Was heißt H2-ready bei Gasheizungen?

    Als H2-ready bezeichnen Gasgeräteherstellern üblicherweise Heizungen, die bis 20 Vol.-% Wasserstoff (H2) ohne Anpassung verbrennen können.

    Um die Anforderung nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu erfüllen, muss aber zusätzlich auch eine “niederschwellige” Umrüstung auf 100 % Wasserstoff möglich sein – beispielsweise durch Austausch einzelner Bauteile. Auch diese Heizungen gibt es bereits auf dem Markt zu kaufen. Zum Nachweis der GEG-H2-Readiness reichen Hersteller- oder Handwerkererklärungen aus.

  • Welche Biomasse darf ich zu Hause verbrennen?

    Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) dürfen in dezentralen Heizungen zu Hause Biomassebrennstoffe verbrannt werden, die bestimmte Anforderungen erfüllen (vgl. §71g Satz 2 GEG). Dazu gehören unter anderem (§ 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 1. BImSchV):

    • Holz in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln oder Pellets
    • Agrarabfälle wie Stroh oder Maiskolben
    • Biogene Abfälle wie Grünschnitt oder Holzreste

    Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Heizanlage ordnungsgemäß installiert und gewartet wird, um eine sichere und effiziente Verbrennung zu gewährleisten. Außerdem ist es wichtig, dass die Biomasse als nachhaltig gilt. Hierzu legt die EU-Verordnung 2023/1115 verschiedene nachhaltige Kriterien fest. Dazu gehören unter anderem:

    • Reduktion von Treibhausgasemissionen:
      Biomasse muss dazu beitragen, Treibhausgasemissionen im Vergleich zu fossilen Brennstoffen signifikant zu reduzieren.
    • Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards:
      Die Produktion und Verwendung von Biomasse müssen Umwelt- und Sozialstandards erfüllen, einschließlich des Schutzes von Ökosystemen, der Artenvielfalt und der Einhaltung von Arbeitsstandards.
    • Vermeidung von Landnutzungsänderungen:
      Die Produktion von Biomasse darf nicht zu Landnutzungsänderungen führen, die negative Auswirkungen auf natürliche Lebensräume, die biologische Vielfalt oder die Nahrungsmittelproduktion haben.
    • Nachhaltige Waldbewirtschaftung:
      Holzbiomasse muss aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen, die die langfristige Gesundheit der Wälder sowie soziale und ökonomische Aspekte berücksichtigen.

    Diese Kriterien sollen sicherstellen, dass die Nutzung von Biomasse zur Energieerzeugung tatsächlich zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beiträgt und gleichzeitig Umwelt- und Sozialziele unterstützt.

    Diese dürfen außerdem nur in automatisch beschickten Öfen mit Wasser als Wärmeträger oder Biomassekesseln verbrannt werden, weshalb normale Kamine (auch wasserführende) ausscheiden (vgl. §71g Satz 1 GEG).

CO2

  • Was ist die CO2-freundlichste Heizung?

    Dies hängt von dem Alter und Zustand Ihres Gebäudes, Ihrem Wärmebedarf und der weiteren Entwicklung der Heiztechnik, der erneuerbaren Stromerzeugung sowie der eingesetzten Speichertechnologie ab.

    Stand heute ist die Hybridheizung in vielen Bestandsgebäuden die CO2-freundlichste Lösung, das heißt eine Kombination aus Gasspitzenlastkessel (oder Biomassekessel) mit einer etwas kleiner dimensionierten Wärmepumpe für die Grundlast. Der Vorteil ist, dass die Spitzenlast in kalten Tagen nicht aus dem Stromnetz über einen Heizstab gedeckt wird. Ein Heizstab weist gegenüber einer Wärmepumpe einen deutlich niedrigeren Nutzungsgrad auf. Hier kommt die Gasheizung ins Spiel. Gas wird direkt darin mit einem Wirkungsgrad von fast 100% verbrannt. Damit wird Ihr CO2-Fußabdruck reduziert, da weniger Strom verbraucht wird – besonders an kalten Tagen mit geringem Erneuerbaren-Anteil im Strommix.

    Eine allgemeingültige Aussage zur CO2-freundlichsten Lösung gibt es jedoch nicht. Der Strommix ist bei der CO2-Betrachtung aber unbedingt mitzubetrachten. Grundsätzlich ist immer das individuelle Gebäude zu betrachten und es gilt: Je mehr erneuerbare Energien integriert werden, desto besser.

  • Was kommt mit der CO2-Steuer auf mich zu?

    Die Bundesregierung hat mit ihrem Klimaschutzpaket 2030 die Einführung der CO2-Steuer für fossile Brennstoffe beim Heizen und im Verkehr beschlossen. Die CO2-Steuer verteuert seit dem Jahr 2021 alle Brennstoffe, deren Verbrennung CO2 ausstößt. Das sind hauptsächlich Erdgas und Heizöl beim Heizen sowie Diesel und Benzin im Autoverkehr. Die Preise sind festgelegt und werden weiter ansteigen:

    Jahr CO2-Preis in EUR/t
    2021 25
    2022 30
    2023 30
    2024 45
    2025 55
    2026 Preiskorridor mit marktlicher Preisbildung:

    55 bis 65

     

    Beispiel: Kostenvergleich für 2026 Gas-/Ölheizung für 22.000 kWh (typisch für ein älteres Einfamilienhaus):

    Eine Gasheizung stößt pro Kilowattstunde (kWh) bezogenem Gas rund 201 g CO2 aus, eine Ölheizung liegt mit rund 266 g CO2 deutlich darüber.

    Bei einem Verbrauch von 22.000 kWh liegen die CO2-Emissionen beim Gas bei rund 4,6 t und beim Öl bei 6,2 t pro Jahr. Ab 2026 bedeutet das Mehrkosten beim Gas von rund 300 Euro und beim Öl von rund 400 Euro.

     

    Nach 2026 könnte sich der Kostenanstieg sogar noch weiter erhöhen. Derzeit ist die CO2-Abgabe ab dem Jahr 2026 auf maximal 65 Euro begrenzt. Doch die Verschärfung der Klimaziele könnte in Zukunft bedeuten, dass die Politik auch einen wesentlich höheren CO2-Preis zulässt.

    Daher ist es vorgesehen, dass vor Kauf einer neuen Gas- oder Ölheizung eine Energieberatung nachgewiesen wird.

    Achtung: Die CO2-Steuer schlägt nicht nur beim Gas- und Ölpreis zu, sondern ebenfalls indirekt beim Strompreis (insbesondere durch Kohleverstromung).

     

  • Wie viel CO2 stoßen konventionelle Brennstoffheizungen aus?

    Die CO2-Emissionen von Heizsystemen, die auf konventionellen Brennstoffen basieren, unterscheiden sich deutlich in Abhängigkeit vom eingesetzten Stoff.

    Bei einem Wärmebedarf von 22.000 kWh verursachen die unterschiedlichen Brennstoffe in etwa folgende Mengen CO2-Emissionen in einem Jahr:

    • Heizöl: 6,0 Tonnen CO2
    • Erdgas: 4,6 Tonnen CO2 (-23 %)
    • Flüssiggas: 5,3 Tonnen CO2 ( -13 %)
    • Pellets nachhaltig: 1,0 Tonnen CO2 (inkl. Transport) (-84 %)
    • Pellets nicht nachhaltig: bis 9,5 Tonnen CO2 (reiner Ausstoß beim Verbrennungsvorgang) (+58 %)

    Um die Klimaziele zu erreichen ist es wichtig, bereits heute mit der CO2 Reduktion zu beginnen.

    Ein Wechsel auf eine CO2-ärmere Heizungstechnologie, z.B. von Heizöl auf Erdgas, das perspektivisch bspw. durch Biogas oder Wasserstoff ersetzt werden kann, gilt es zu prüfen. Wichtig ist jedoch auch, den Verbrauch insgesamt durch z.B. Einspar- und Sanierungsmaßnahmen zu reduzieren.

Fördermittel

GEG

  • Warum gilt die Ausnahme des baulichen Wärmeschutzes bei max. zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt?

    Die Regelung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll vor allem Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Heizkosten schützen. Es wird unterstellt, dass Gebäudeeigentümer aus Eigeninteresse ein bestmögliches Verhältnis an Betriebs- zu Investitionskosten anstreben.

  • Welche Heizung darf ich noch einbauen?

    Grundsätzlich jede Heizungstechnologie. Allerdings ist zu beachten, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) teilweise Anforderungen bezüglich des Anteils Erneuerbarer Energien (EE) an der Wärmeerzeugung stellt.

    Wenn eine der folgenden Heizungen (“Erfüllungsoptionen”) oder Kombinationen der Heizungen eingebaut werden, wird automatisch davon ausgegangen, dass die 65 % EE-Quote erfüllt ist:

    Was jeweils zusätzlich zu beachten ist, erfahren Sie unter den Links zu der jeweiligen Technologie unter dem Abschnitt “GEG”.

    Wenn Sie eine alternative Heizungstechnologie einbauen, müssen Sie gegebenenfalls (rechnerisch) nachweisen, dass die Anforderungen des GEG erfüllt sind. Für diesen Nachweis empfehlen wir einen zertifizierten Energieberater hinzuzuziehen.

  • Welche Übergangsfristen beim Heizungstausch gibt es?

    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat zum Ziel, die Nutzung Erneuerbarer Energien (EE) in der Wärmeversorgung von Gebäuden zu fördern und den CO2-Ausstoß zu senken. Im Rahmen des GEG gelten unterschiedliche Übergangsfristen für den Austausch von Heizungsanlagen, die es Eigentümern ermöglichen, schrittweise auf klimafreundliche Alternativen umzusteigen.

    Allgemeine Regelungen:

    • Grundsätzlich wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Gebietsausweisung oder spätestens zur Frist für die kommunalen Wärmeplanung (KWP) gewährt, innerhalb derer Heizungen, die nicht der 65 % EE-Vorgabe entsprechen, noch eingebaut und betrieben werden dürfen.
    • In Gebieten mit künftigen Wärme- oder Wasserstoffnetzen gelten Sonderregelungen, die vorübergehend den Einbau und Betrieb nicht konformer Heizsysteme erlauben, sofern z.B. ein Vertrag über den zukünftigen Anschluss besteht.

    Für Etagenheizungen:

    • Die 5-Jahres-Frist für den Austausch einer Etagenheizung beginnt mit dem Austausch der ersten Einheit oder der zentralen Heizungsanlage.
    • Entscheidet man sich für eine zentrale Versorgung des Gebäudes, verlängert sich die Frist bis zur Fertigstellung der Anlage, höchstens jedoch um 8 Jahre. Mit der Zuvor genannten 5-Jahres-Frist sind so maximal 13 Jahre Übergangsfrist erlaubt.
    • Baut man während der Umstellungsphase eine neue Etagenheizung ein, erhält man ein zusätzliches Jahr für den Anschluss an die zentrale Versorgung.

    Für Gasheizungen mit Perspektive auf Wasserstoffnetzanschluss:

    • Eine H2-ready Heizung darf theoretisch bis 2045 mit Erdgas betrieben werden, wenn ein von der Behörde bestätigter Fahrplan zur Versorgung des Gebietes mit Wasserstoff des Netzbetreibers vorliegt.
    • Ein solcher Fahrplan kann nachträglich vom Netzbetreiber aufgegeben oder von der Behörde abgelehnt werden. Für Anlagen die maximal ein Jahr nach diesem Zeitpunkt installiert werden gilt eine Schonfrist von 3 Jahren.

    Für Heizungen mit Perspektive auf Wärmenetzanschluss:

    • In künftigen Wärmenetzgebieten kann vorerst eine Heizung eingebaut und betrieben werden, welche nicht die 65 % EE-Pflicht erfüllt, sofern ein Vertrag über den künftigen Anschluss an ein Wärmenetz geschlossen wurde. Die Belieferung mit Wärme muss dabei spätestens 10 Jahre nach Vertragsschluss erfolgen.
    • Sollte die Umsetzung nicht erfolgen oder ein Betrieb des Netzes mit 65 % EE nicht möglich sein, greift eine Schonfrist von 3 Jahren.
  • Reicht eine neue Heizung oder muss ich mein Haus auch sanieren?

    Das hängt ganz davon ab, wie Ihr Haus beschaffen ist und was Sie bezüglich des Einsatzes von Erneuerbaren Energien (EE) anstreben.

    Grundsätzlich reicht es aus, eine Heizung einzubauen, die die 65 % EE-Quote erfüllt, um die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu erfüllen. Es sei denn, Sie haben ein altes Haus neu erworben, dann gelten Vorschriften u.a. zur Dämmung der obersten Geschossdecke (siehe: Ich habe ein Haus gekauft. Was kommt auf mich zu?)

    Sie müssen also Ihr Haus nicht zwangsläufig sanieren. In vielen Fällen ist es aber energetisch sinnvoll zunächst eine Gebäudesanierung (Fassade, Fenster, Kellerwand/-decke, Dach…) durchzuführen. Welche Sanierungsmaßnahme in Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist, klären Sie am besten mit einem Energieberater.

Grüne Gase

  • Ist Biogas eine realistische Option zur Dekarbonisierung meiner Heizungsanlage?

    Bereits heute wird das technisch realisierbare Biogaspotential in Deutschland bereits annähernd zur Hälfte ausgeschöpft. Einer großer Anteil des erzeugten Gases wird aktuell zur Stromerzeugung (meist kombiniert mit Wärmeerzeugung) verbrannt. Der Import von Biogas aus dem Ausland ist zwar möglich, allerdings wird zukünftig auch dort das erneuerbare Gas voraussichtlich im jeweiligen Land benötigt.

    Neben dem Stromerzeugungs- und Gebäudesektor konkurrieren zukünftig voraussichtlich ergänzend die Sektoren Gewerbe, Handel, Industrie und Verkehr um die limitierten Biogasmengen. Die begrenzte Verfügbarkeit und die absehbar, steigende Nachfrage dürfte zu weiter steigenden Marktpreisen führen. Je näher die Nachfrage an das realisierbare Potential herankommt, desto teurer wird in der Regel die Erzeugung jeder weiteren Mengeneinheit Biogas.

    In der Konsequenz wird Biogas zur Gebäudebeheizung eher nur zum Einsatz kommen, wenn andere Lösungen kaum technisch oder wirtschaftlich realisierbar sind.

  • Können grüne Gase (Biogas, Wasserstoff oder Derivate) dem Erdgasnetz beigemischt werden?

    Ja.

    Biogas (Biomethan) bzw. synthetisches Erdgas (mittels chemischer Prozesse erzeugtes Methan) kann unbegrenzt in ein bestehendes Erdgasnetz (primär methanbasiert) beigemischt werden, da diese Gase dem Erdgas chemisch sehr ähnlich sind.

    Wasserstoff hingegen kann einem Methannetz nur begrenzt beigemischt werden. Derzeit wird davon ausgegangen, dass bis zu 20 Vol.-% Wasserstoff in methanbasierte Netze beigemischt werden kann. Bei Anteilen darüber hinaus wird erwartet, dass die bestehende Netzinfrastruktur (insbesondere Mess-, Regel-, Zähl- und Verdichterstationen) ertüchtigt werden muss und deshalb eher von vorne herein reine Wasserstoffnetze geplant werden.

    Theoretisch kann die Versorgung der Endkunden mit klimaneutraler Energie mit einem Gasgemisch aus Biogas, synthetischem Erdgas und Wasserstoff über das bestehende Gasnetz physikalisch realisiert werden. Zur Erfüllung einer 65 % EE-Quote gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist der bilanzielle Nachweis allerdings ausreichend.

  • Mit welchen Energiebezugsmehrkosten ist bei Umstellung von Erdgas auf Biogas zu rechnen?

    Gegenüber Erdgas wird laut einer Studie des BMWK aktuell mit 4-6 Ct/kWh Mehrkosten bei Einsatz von Biomethan gerechnet. Zu beachten ist jedoch, dass bei steigender Nachfrage nach biogenen Gasen aufgrund zunehmender Kundenzahlen, die ihre Heizung auf Erneuerbare Energien umstellen wollen, die Kosten pro kWh für Biomethan weiter steigen dürften.   

  • Müssen für Wasserstoff neue Leitungen gebaut werden?

    Nein, nicht unbedingt.
    Die bisherigen Untersuchungen und Pilotprojekte in der deutschen Gasbranche zeigen, dass das bestehende Gasnetz zum allergrößten Teil für den Transport von Wasserstoff geeignet ist. Auch in alten Stadtgas-Zeiten (bis in die 1970er Jahre hinein) wurden im Gasnetz schon 50 % Wasserstoff transportiert, sodass Wasserstoff grundsätzlich kein neuer Energieträger ist.

    Es gilt mittlerweile als erwiesen, dass in bestehende Gasnetze problemlos bis zu 20 Vol.-% Wasserstoff beigemischt werden können. Dies entspricht immerhin einem energetischen Anteil von 7 % (aufgrund der geringeren Dichte von Wasserstoff). Zur Realisierung höherer Beimischungsanteile müssen Stand heute individuelle Untersuchungen erfolgen.

    Aktuell wird erwartet, dass zumindest die Rohrleitungen keine Hürde für 100 % Wasserstofftransport darstellen. Kunststoff- und Stahlleitungen sind überwiegend für den Einsatz von Wasserstoff geeignet. Das oft zitierte Problem der Versprödung von Stahl tritt bei den im Verteilnetz eingesetzten weicheren Stählen nicht auf. Dies ist mittlerweile wissenschaftlich belegt.

    Andere Komponenten im Gasnetz (Absperrarmaturen, Verdichterstationen, Messeinrichtungen etc.) werden derzeit von ihren Betreibern im Detail auf 100 % Wasserstofftauglichkeit geprüft. Unter Umständen müssen etwa einzelne Verbindungen erneuert werden.

    Bezüglich der Inneninstallationen in Gebäuden der Kunden herrscht noch Ungewissheit, da sich diese Anlagen nicht im Zuständigkeitsbereich der Netzbetreiber befinden. Hier müssen weitere Untersuchungen erfolgen.

  • Wann stellt Ihr Euer Netz auf Wasserstoff oder Biomethan um?

    Derzeit gibt dafür es noch keinen konkreten Fahrplan. Das liegt an den noch ausstehenden Kommunalen Wärmeplanungen (KWP), für die die jeweiligen Kommunen verantwortlich sind.

    Wir untersuchen derzeit unser bestehendes Netz auf Wasserstofftauglichkeit und achten beim Neubau auf H2-Readiness. Außerdem führen wir Gespräche zu Wasserstoff-Bedarfen mit unseren großen Industriekunden, für die gegebenenfalls Wasserstoff (H2) für die Dekarbonisierung in Frage kommt.

    Ebenfalls werden Biomethan-Potentiale für die Region erhoben und bei wirtschaftlicher Verfügbarkeit berücksichtigt. Biomethan ist allerdings nur begrenzt verfügbar. Da Biomethan dem Erdgas gegenüber sehr ähnliche chemische Eigenschaften aufweist, ist eine Biomethaneinspeisung in die bestehenden Netze mit weniger Aufwand verbunden, verglichen mit der Wasserstoff-Beimischung.

    Alle Informationen und Potentiale werden zusammen mit den Ergebnissen der KWP in einer ganzheitlichen Planung münden. Sobald Ergebnisse zu diesen Untersuchungen veröffentlicht werden, werden wir auch auf dieser Website darauf hinweisen.

  • Was ist die Bedeutung der GEG-Farbbezeichnungen bei Wasserstoff?

    Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind zwei Wasserstofffarben definiert, der “grüne” und der “blaue” Wasserstoff.

    Grüner Wasserstoff wird durch (Wasser-)Elektrolyse, also mittels Aufspaltung von Wasser (H2O) in Sauerstoff (O2) und Wasserstoff (H2) gewonnen. Dieser Prozess erfolgt in einem Elektrolyseur unter Einsatz von Strom. Damit der Wasserstoff als “grün” bezeichnet werden darf, muss der verwendete Strom Nachhaltigkeitskriterien gesetzlichen Kriterien erfüllen. Folglich ist der mittels dieser Kriterien erzeugte Wasserstoff CO2-neutral.

    Blauer Wasserstoff nach GEG-Definition wird mittels Pyrolyse oder Dampfreformierung gewonnen. Ausgangsbasis sind bei beiden Verfahren in der Regel fossile Energieträger bzw. Brennstoffe.

    • Bei der Pyrolyse wird das in Erdgas enthaltene Methan (CH4) in festen Kohlenstoff (C) und Wasserstoff (H2) gespalten. Der feste Kohlenstoff kann dann eingelagert oder weiterverwendet – allerdings nicht verbrannt – werden. Der chemische Prozess der Pyrolyse ist CO2-frei. Außerhalb des GEG wird aus Pyrolyse erzeugter Wasserstoff auch als “türkiser” Wasserstoff bezeichnet.
    • Bei der Dampfreformierung sind Erdgas, Kohle oder Öl die Ausgangsstoffe. Zum Auslösen der chemischen Reaktion wird Wasserdampf (H2O) zugeführt. Der im Dampf enthaltene Sauerstoff (O), der teilweise auch in den Ausgangsstoffen gebunden ist, bindet sich mit dem in den fossilen Brennstoffen enthaltenen Kohlenstoff (C). Es entsteht CO2. Damit dieser Prozess ebenfalls klimaneutral wird, wird das CO2 abgeschieden und gespeichert (CCS-Technik = Carbon Capture and Storage, also Kohlenstoffabscheidung und -speicherung).

     

    Als Energieträger zulässiger Wasserstoff

    Grüner sowie blauer Wasserstoff ist gemäß GEG ein Energieträger, der zur Erfüllung der EE-Quoten verwendet werden darf. Die Zulässigkeit umfasst auch aus diesem Wasserstoff hergestellte Derivate. Derivate sind chemische Verbindungen, die auf Wasserstoff (H2) basieren. So kann Wasserstoff mittels chemischer Reaktionen beispielsweise zu den Energieträgern Ammoniak (NH3) oder Methan (CH4) synthetisiert werden.

  • Wie kann ich für meine Gasheizung die Forderung nach 65 % Erneuerbaren Energien (EE) erfüllen?

    Die Erfüllung der 65 % EE-Quote gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss nicht physikalisch, sondern ausschließlich bilanziell erfolgen.

    Es spielt somit keine Rolle, ob das Gas, dass bei Ihnen verbrannt wird, physisch aus 65 % erneuerbaren Energien besteht. Sie müssen als Gebäudeeigentümer lediglich über Ihren Gasliefervertrag nachweisen, dass sie 65 % grünes Gas beziehen – ähnlich zu bereits bekannten Ökosstrom-Tarifen. So haben Sie als Kunde keinen Nachteil, jeder hat die selben Chancen, einen solchen Vertrag zu beziehen, unabhängig von Ihrer Hausinstallation.

    Die ersten Grün-Gas-Tarife werden spätestens 2029 erwartet, da ab diesem Zeitpunkt in der Regel mindestens 15 % EE für nach 2024 in Bestandsgebäuden installierte Gasheizungen nachgewiesen werden müssen. Für konkretere Informationen zu Grün-Gas-Tarifen wenden Sie sich bitte an Ihren Energieversorger.

  • Wie lange werden die Gasnetze noch weiter betrieben?

    Die zukünftige Betriebsdauer der Gasnetze in Deutschland orientiert sich an den politischen und gesetzlichen Vorgaben zur Energiewende.

    Aktuelle politische Zielsetzungen lassen annehmen, dass die Nutzung der Gasnetze für eine Erdgasverteilung bis 2045 beendet werden soll, um die nationalen Klimaziele zu erreichen und den Einsatz fossiler Brennstoffe zu reduzieren. Inwiefern die Gasnetze zur Verteilung treibhausgasneutrale Gase genutzt werden, ist noch nicht abzuschätzen.

    Als Netzbetreiber verfolgen wir die Entwicklungen aufmerksam. Akut liegt unser Hauptaugenmerk allerdings auf der Sicherstellung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs – solange erforderlich und bis alternative Energieversorgungssysteme vollständig etabliert sind. Zusätzlich bieten wir unseren Kunden die Möglichkeit, auf ihren Wunsch hin Gasanschlüsse, wie zum Beispiel Hausanschlüsse, bereits heute stillzulegen, falls sie auf alternative Energiequellen umsteigen möchten oder keinen Gasanschluss mehr benötigen.

Hybridsysteme

  • Sind Hybridsysteme förderfähig?

    Die finanzielle Unterstützung für Hybridheizungen, die fossile Brennstoffe nutzen, ist eingestellt worden. Nun ist eine Förderung nur noch für den Teil des Heizsystems verfügbar, der auf Erneuerbaren Energien (EE) basiert. In der Regel wird diese Unterstützung allerdings nur gewährt, wenn EE mindestens 65 % der Heizleistung erbringen.

    Mit der Überarbeitung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die seit dem 1. Januar 2024 gültig ist, kann für die Kombination zweier Systeme, die beide auf erneuerbaren Energien beruhen, eine Förderung von bis zu 70 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Wollen Sie mehr über Fördermittel und deren Bedingungen erfahren, finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zu Fördermitteln.

  • Was ist ein Hybridsystem?

    Ein Hybridsystem in Bezug auf Heizungen ist eine Kombination aus zwei oder mehreren Heiztechnologien, die zusammenarbeiten, um ein Gebäude effizient mit Wärme zu versorgen. Diese Systeme nutzen die Vorteile verschiedener Energiequellen und Heiztechniken, um eine optimale Energieeffizienz, Kosteneffizienz und Umweltverträglichkeit zu erreichen. Typische Beispiele für Heizungshybridsysteme sind:

    • Wärmepumpe und Gas-Brennwertkessel: Diese Kombination nutzt die Effizienz der Wärmepumpe für den Grundbedarf und schaltet bei höherem Bedarf oder ungünstigen Bedingungen für die Wärmepumpe auf den Gas-Brennwertkessel um.
    • Solarthermie und Gas-Brennwertkessel: Nutzt Sonnenenergie zur Wassererwärmung und Unterstützung des Heizsystems mit einem Gas-Brennwertkessel als Backup, um den Spitzenbedarf zu decken, besonders an sonnenarmen Tagen.
    • Wärmepumpe und Solarthermie: Kombiniert Solarthermie zur Warmwasserbereitung und zur Unterstützung der Heizung mit einer Wärmepumpe, die die Grundlast deckt, besonders effizient in der Übergangszeit und im Sommer.

    Der Hauptvorteil solcher Hybridsysteme liegt in ihrer Fähigkeit, flexibel auf unterschiedliche Energiepreise, Verfügbarkeiten und klimatische Bedingungen zu reagieren, indem sie automatisch die jeweils effizienteste oder kostengünstigste Energiequelle nutzen. Dies führt nicht nur zu einer Reduzierung der Energiekosten, sondern auch zu einer Verringerung der CO2-Emissionen, da erneuerbare Energiequellen effektiver genutzt werden.

Kommunale Wärmeplanung

  • Gibt es konkrete Pläne für die Wärmeversorgung an meiner Adresse?

    Derzeit kann noch keine konkrete Aussage getroffen werden.

    Die Frage, was an Ihrer Adresse geplant ist, werden Ihnen in den nächsten Jahren die Kommunale Wärmeplanung (KWP) und das Ergebnis weiterer Planungsprozesse (z.B. Machbarkeitsstudien oder Transformationspläne) beantworten.

    Die Ergebnisse werden regional ganz unterschiedlich ausfallen und hängen von den örtlichen Potentialen, insbesondere bezüglich Abwärme und Erneuerbarer Energien, ab.

    Für die KWP ist Ihre jeweilige Kommune zuständig. Die Netzbetreiber planen parallel ihre Netze und richten ihre Planungen an den Ergebnissen der Kommunalen Wärmeplanung aus.

  • Ist die Feststellung von Eignungsgebieten im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung gleichbedeutend mit einer Gebietsausweisung im Bebauungsplan?

    Der Gesetzgeber regelt in § 71 Abs. 8 GEG, dass die Entscheidung über die Ausweisung von konkreten Wärmeversorgungsgebieten (Wasserstoff oder Wärme) „unter Berücksichtigung“ eines Wärmeplans erfolgen soll. Die Gebietsausweisung im Bebauungsplan ist somit ein separater Schritt nach Ermittlung von Eignungsgebieten im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung (KWP) und nach deren Verabschiedung. Folglich wird eine Gebietsausweisung erst mit einer Satzungsänderung des Bebauungsplans wirksam und nicht bereits durch die Verabschiedung der KWP.

    Dass sich die KWP nicht unmittelbar im Bebauungsplan niederschlägt, lässt sich technisch und organisatorisch begründen, da mit der KWP noch nicht alle Voraussetzungen vorliegen, um ein Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiet ausweisen zu können:

    • Für die Ausweisung eines Wärmenetzes im Bebauungsplan muss ein Betreiber gefunden und das technisch ermittelte Potenzial aus der KWP durch eine Machbarkeitsstudie konkretisiert und wirtschaftlich bestätigt worden sein.
    • Für die Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten gilt, dass der Netzbetreiber einen Transformationsplan mit vertraglich zugesicherten H2-Mengen von der Regulierungsbehörde freigeben lassen muss.

    Anschließend ist in beiden Fällen noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen (vgl. § 26 Abs. 3 WPG).

  • Ist die kommunale Wärmeplanung verbindlich?

    Nein.

    Die kommunale Wärmeplanung (KWP) hat einen reinen Empfehlungscharakter ohne rechtliche Bindungs- oder Außenwirkung, allerdings mit mittelbarer Berücksichtigungspflicht für Kommune und Netzbetreiber. Dennoch bietet sie eine sinnvolle Grundlage für alle weiteren Maßnahmen, indem sie für alle Akteure Orientierung schafft.

    Die KWP zeigt auf, wo die größten Hebel und Potenziale zur CO2-Einsparung in der Wärmeversorgung vorhanden sind und welche Versorgungsoptionen bereits von Anfang an ausgeschlossen werden können. Aufbauend auf den Ergebnissen der KWP können Wasserstoffnetz- und / oder Wärmenetzneu- bzw. ausbaugebiete im Bebauungsplan definiert werden.

     

  • Wann greift die 65% EE-Quote für Bestandsgebäude und Neubauten die Baulücken schließen („Bestandsgebiete“)?

    Die 65 % EE-Quote für neue Heizungen in Bestandsgebieten tritt einen Monat nach Ausweisung der Gebiete im Bebauungsplan (nicht Verabschiedung der kommunalen Wärmeplanung im Rat oder spätestens zum 01.07.2026 bzw. 01.07.2028 in Kraft. Ab dann greifen pragmatische Übergangsregelungen.

  • Wann wird die Kommunale Wärmeplanung abgeschlossen sein?
    • Für kleinere Kommunen bis zu 100.000 Einwohner muss die Wärmeplanung bis zum 30.06.2028 vorliegen.
    • Für Kommunen über 100.000 Einwohner gilt eine verkürzte Frist bis zum 30.06.2026.
  • Welche Bedeutung hat die Kommunale Wärmeplanung der Kommune für mich?

    Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist als strategisches Planungselement ein unverbindlicher Anfang: In diesem ersten Schritt werden unter anderem Eignungsgebiete für Wärmenetze ausgewiesen. Rechtlich bindend ist die Umsetzung dieser Gebiete jedoch zunächst nicht. Bleiben wir beim Beispiel Wärmenetze: Erst die im Anschluss an die KWP folgenden Schritte bringen die Sicherheit, dass das Wärmenetz in diesem Gebiet auch wirklich errichtet wird. Erforderlich ist die Durchführung einer Machbarkeitsstudie, einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Ausweisung des Wärmenetzgebietes im Bebauungsplan.

    Dennoch hat die KWP eine richtungsweisende Wirkung für die Wärmeversorgung der Zukunft und evtl. können einzelne Versorgungsoptionen auch frühzeitig ausgeschlossen werden, weil sie sich nicht rentieren werden (bspw. Wärmenetze in sehr ländlichen Gebieten).

    KWP und GEG

    In Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) entfaltet die KWP allerdings Einschränkungen zur Zulässigkeit bestimmter Heizlösungen. Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Seite über das GEG sowie auf den Seiten zu den einzelnen Technologien unter dem Abschnitt “GEG”.

  • Wer ist für die Verabschiedung der kommunalen Wärmeplanung verantwortlich?

    Die kommunale Wärmeplanung (KWP) muss gemäß § 23 Abs. 3 WPG durch das landesrechtlich zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen werden. Im Landesrecht ist die Zuständigkeit zur Verabschiedung der KWP aktuell noch nicht geregelt, wird aber zukünftig konkretisiert. Es wird davon ausgegangen, dass die Bundesländer die Verabschiedung auf den Gemeinde- bzw. Stadtrat delegieren werden, analog zu anderen bereits bestehenden Landesgesetzen.

Solarthermie

  • Ist die Aperturfläche bei Solarthermieanlagen zur Gewährleistung der GEG-Konformität immer zu berücksichtigen?

    Nein, die Aperturfläche ist nur im Kontext von GEG Solarthermie-Hybridanlagen – also Solarthermie-Kollektoren, die mit einer Brennstoffheizung als Erfüllungsoption kombiniert werden – ein notwendiges Kriterium.

    Andernfalls ist ausschließlich die Zertifizierung der Kollektoren (aktuell: Solar-Keymark, zukünftig ggf. CE-Kennzeichnung) eine Erfordernis, um den Anforderungen des GEG zu entsprechen.  

  • Kann der Wärmebedarf eines Gebäude ausschließlich über Solarthermie gedeckt werden?

    Es ist möglich ein Gebäude ausschließlich mit Solarthermie zu beheizen. Diese Aussage gilt aber in erster Linie für Neubauten. Die Nachrüstung eines Bestandsgebäudes ist nur mit immensem Aufwand denkbar, gleicht häufig einem Neubau und ist damit häufig als unwirtschaftlich anzusehen.

    Neubauten können allerdings als “Sonnenhaus” realisiert werden. Bei der Planung des Gebäudes sind allerdings viele Aspekte zu berücksichtigen:

    Bei einem “Sonnenhaus” wird ein Großteil des Daches als Solarthermie-Kollektorfläche genutzt. Weiterhin wird ein sehr groß dimensionierter Speicher (teilweise über mehrere Stockwerke hoch) eingeplant, der die Wärme für Zeiten fehlender Einstrahlung speichert. Zudem ist eine sehr effektive Wärmedämmung erforderlich. Eine optimale Ausrichtung des Gebäudes dient dazu, über die Fensterflächen viel Wärme in das Gebäudeinnere einzutragen. Auch die Öffnungsweite der Fenster wird im Planungsprozess exakt berechnet, um die sogenannten “solaren Gewinne” zu maximieren.

    Problematisch bei der Realisierung von neuen Sonnenhäuser ist hauptsächlich, dass es wenige Ingenieursbüros gibt, die Erfahrung mit der Realisierung dieser Gebäude haben und dementsprechend die Kosten gegenüber “Standard”-Häusern eher hoch ausfallen. 

  • Welche (Brutto-)Kollektorflächen sind technisch erforderlich?

    Als Faustregel wird für Flachkollektoren die 1,5-fache (Brutto-)Kollektorfläche gegenüber Röhrenkollektoren benötigt. Für eine überschlägige Abschätzung des Flächenbedarfs abhängig vom Anwendungsfall kann folgende Tabelle Ansätze liefern:

     

    Erforderliche (Brutto-)Kollektorfläche in qm pro Person:

    Warmwasserbereitstellung Warmwasser- und Heizwärmebereitstellung
    Flachkollektor 1,5 3
    Röhrenkollektor 1 2

     

    Erforderliche (Brutto-)Kollektorfläche in qm pro 10 qm Wohn- und Nutzfläche:

    Heizungsunterstützung
    Flachkollektor 1
    Röhrenkollektor 0,8

    Die Wahl des richtigen Kollektors ist allerdings von vielen Rahmenbedingungen abhängig und lässt sich daher nur durch eine individuelle Vor-Ort-Prüfung und dem gewünschten Deckungsgrad am Wärmeverbrauch (nur Warmwasser oder mit Heizungsunterstützung) von einem Fachplaner treffen.

  • Welche Technologien sind mit Solarthermie kombinierbar?

    Grundsätzlich sind alle Wärmeerzeugertechnologien in Kombination mit Solarthermie denkbar. Sinnvollerweise ist der zweite Wärmeerzeuger gut regelbar und kann den Wärmebedarf des Gebäudes auch bei fehlender Einstrahlung vollständig decken. 

    Im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen gilt, dass die Kombination von Solarthermie mit einer der Erfüllungsoptionen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) immer gesetzeskonform ist. Eine extra im GEG definierte Kombination ist die Solarthermie-Hybridheizung. Diese Anlage besteht aus einer solarthermischen Anlage kombiniert mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung. 

    Zum Nachweis der Konformität bei anderen Kombinationen mit Technologien, die nicht im GEG als Erfüllungsoption definiert sind, ist in der Regel ein rechnerischer Nachweis erforderlich, um die GEG-Konformität nachzuweisen. 

  • Wie werden die Flächen eines Solarthermiekollektors bezeichnet?

    Es gibt verschiedene Flächendefinitionen die bei Fragestellungen zu Solarthermiekollektoren zu betrachten sind:

    • Die Bruttokollektorfläche bezeichnet die Fläche, die alle Bauteile des Kollektors einnehmen.
    • Als Aperturfläche ist die Fläche eines Kollektors definiert, über die Sonnenstrahlung in das Innere des Kollektors gelangt – auch Lichteintrittsfläche.
    • Die Absorberfläche ist die Summe aller Oberflächen des Kollektors, über die Wärmestrahlung der Sonne aufgenommen und an die Solarflüssigkeit abgegeben werden. Die Aperturfläche ist außerdem ein Kriterium von Solarthermie-Hybridanlagen im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Stromheizungen

  • In welche Gebäude dürfen Stromdirektheizungen eingebaut werden?

    Sofern es sich nicht um Gebäude:

    • mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, oder
    • mit Räumen mit einer Deckenhöhe über 4 m, die dezentral beheizt werden sollen, oder
    • mit bestehender Einzelraum-Stromdirektheizung, die gegen eine andere Stromdirektheizung ausgetauscht werden soll, handelt,

    sind bestimmte Dämmstandards zu erfüllen.

    Konkret müssen die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz (nach §§ 16 und 19 GEG) um folgende Werte unterschritten werden:

    • 45 % im Neubau sowie im Bestand mit Heizung mit Wasser als Wärmeträger, bzw.
    • 30 % im sonstigen Bestand.
  • Sind Stromdirektheizungen förderfähig?

    Bei Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind Elektro-Direktheizungen, darunter Elektro-Speicherheizungen, Nachtstromspeicherheizungen, Elektro-Heizstrahler sowie Infrarot-Heizungen, nicht förderfähig.

  • Was gilt es bei Stromdirektheizungen besonders zu beachten?

    Landesrecht

    Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist es Bundesländern gestattet, detaillierte Anforderungen oder gar Beschränkungen für Stromdirektheizungen mittels Landesrecht zu definieren. Planen Sie die Beheizung ihres Gebäudes mit einer Stromdirektheizung, müssen Sie dementsprechend auch auf lokal geltende, landesrechtliche Regelungen achten. 

     

    Ggf. keine “steckerfähigen” Geräte

    Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses wurde ergänzend zum eigentlichen Gesetzesentwurf ausgeführt, dass unter Stromdirektheizungen gemäß GEG mit dem Gebäude verbundene Geräte verstanden werden. Dies würde ausschließen, dass Stromdirektheizungen mit Steckdosenanschluss GEG-konform sind. Eine solche Einschränkung ist dem geltenden Gesetzestext nicht entnehmbar. Denkbar ist jedoch, dass sich Gerichte an der intendierten Definition orientieren.

  • Welche Stromheizungen sind vom GEG umfasst?

    Stromheizungen zur unmittelbaren Erwärmung von Räumen

    Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Stromdirektheizungen als Geräte definiert, die Raumwärme mittels eines elektrischen Widerstands erzeugen. Diese Geräte können auch mit einem Wärmespeicher kombiniert sein. Hierzu zählen beispielsweise Nachtspeicherheizungen und manche elektrische Infrarotheizkörper. 

     

    Stromheizungen zur Erwärmung von Warmwasser

    Streng genommen sind Boiler und Durchlauferhitzer keine Stromdirektheizungen und somit auch nicht in der Erfüllungsoption gemäß § 71 Abs. 3 GEG erfasst. Allerdings sind Boiler, sofern die Warmwasserbereitung dezentral und unabhängig von der Raumwärmeerzeugung erfolgt, GEG-konform. Für Durchlauferhitzer gilt dies bei dezentraler, unabhängiger Warmwasserbereitung nur für elektronisch geregelter Durchlauferhitzer. Bei zentraler, elektrischer Warmwasserbereitung – abgesehen von Wärmepumpenlösungen – müsste hingegen ein rechnerischer Nachweis nach DIN V 18599-5:2018-09 erfolgen. 

Wärmenetz

  • Brauche ich bei Wärmenetzen auch eine Wärmepumpe?

    Das ist ganz unterschiedlich. Man unterscheidet grob gesagt zwischen kalten und warmen Wärmenetzen.

    Bei warmen Wärmenetze ist keine Wärmepumpe erforderlich. Der Wärmeträger (meist Wasser oder Wasserdampf) hat häufig Temperaturen weit über 50 °C. Mögliche Wärmequellen für solche Netze sind die Abwärme von Industriekunden, Müllverbrennungsanlagen, Biomasse, Grüne Gase etc. Dadurch, dass bei diesen Netzen das Temperaturgefälle zwischen transportierter Wärme und Umgebungswärme so groß ist, sind ebenfalls die Wärmeverluste hoch, weshalb sie selten neu errichtet werden. Bei Anschluss an diese Netze erhalten Sie die erforderliche Wärmemenge mit für Bestandsgebäude ausreichend hohen Vorlauftemperaturen direkt am Hausanschluss und Sie benötigen nur eine Wärmeübergabestation – einen einfachen Wärmeübertrager.

    Um Wärmeverluste zu minimieren, werden heute immer mehr kalte Nahwärmenetze verbaut. Hier beträgt Vorlauftemperatur nur ca. 5 bis 30 °C. Die Netze werden beispielswese aus oberflächennaher Geothermie, Solarthermie, Eisspeichern, Abwärme aus Rechenzentren, Kläranlagen oder der Kanalisation gespeist. Bei Anschluss an ein solches Netz benötigen Sie in Ihrem Haus allerdings eine Wärmepumpe oder andere Anlage zum Anheben des Temperaturniveaus, um die gelieferte Temperatur auf die von Ihren Heizkörpern erforderliche Vorlauftemperatur zu heben.

    Daneben gibt es auch Mischformen, die Niedertemperaturnetze, die mit ca. 40 bis 50 °C betrieben werden. In diese Netze können erneuerbare, aber auch klassische Wärmequellen eingespeist werden. Die Netztemperatur ist gerade ausreichend, um die Vorlauftemperaturanforderungen energetisch effizienter Gebäude zu erfüllen. In diesen Fällen wird dann keine Wärmepumpe benötigt. Die Vorlauftemperaturen sind in der Regel allerdings nicht ausreichend, um ältere, unsanierte Gebäude unmittelbar zu beheizen. Für diese Gebäude kann die Installation einer separaten Wärmepumpe erforderlich werden. Aufgrund der niedrigen Temperaturdifferenz, um die die Wärme des Transportmediums erhöht werden muss, sind beispielsweise Wärmepumpen mit geringer Leistung ausreichend.

  • Ist an meiner Adresse die Versorgung mit Fern- oder Nahwärme geplant? Wenn ja, wann?

    In der Regel kann diese Frage aktuell noch nicht sicher beantwortet werden.

    Wenn die Kommunale Wärmeplanung (KWP) abgeschlossen wurde (für Kommunen größer 100.000 Einwohner bis Mitte 2026, für kleinere Kommunen bis Mitte 2028), sind vorerst nur sogenannte Eignungsgebiete für Wärmenetze ermittelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass dort auch ein Wärmenetz errichtet wird. Die Eignungshypothese gilt es dann in einer Machbarkeitsstudie weiter zu untersuchen und zu bestätigen (Dauer ca. 1 Jahr). Erst wenn die Studien abgeschlossen sind und externe Prüforgane zugestimmt haben (bspw. auf Basis einer Umweltverträglichkeitsprüfung), kann das Wärmenetz in die Ausführungsplanung gehen und gebaut werden. Erst dann wird eine verbindliche Aussage zu Zeitplänen möglich sein.

    Sollten Sie bereits ein Fernwärmenetz vor Ort haben, können Sie sich bei Ihrem lokalen Wärmeversorger über Ausbaupläne und Anschlussbedingungen informieren. In der Regel sind die Wärmenetzplanungen in diesen Regionen weiter fortgeschritten. Aber auch hier wird der Ausbau der Wärmenetze im Zuge der KWP nochmals umfassender geprüft.

  • Was ist der Unterschied zwischen Fern- und Nahwärmenetzen?

    Die grundsätzliche Funktionsweise eines Fern- bzw. Nahwärmesystems ist identisch. Wärme wird nicht dezentral in jedem Gebäude erzeugt, sondern über weitere Strecken von Wärmequellen zu einer Vielzahl an Abnehmern transportiert. Eine eindeutige Definitionsgrenze der Begrifflichkeiten existiert jedoch nicht. Primäres Kriterium für eine Einteilung ist die zu überbrückende Distanz von der Wärmequelle bis hin zum Abnehmer. Hohe Entfernungen sind charakteristischer für Fernwärmenetze, da die Netze häufig aus Industrie- oder Kraftwerksanalgen gespeist werden, die außerhalb weiterer Bebauung liegen. Weiterhin sind hohe Vorlauftemperaturen des Wärmenetzes ein eher typisches Merkmal von Fernwärmenetzen.

    Letztlich ist die Größe des Versorgungsgebietes häufig der entscheidende Indikator: Fernwärmesysteme versorgen in der Regel ganze Städte, Nahwärme eher Stadtteile oder auch nur einzelne Quartiere.

  • Welcher grundsätzliche Prozess wird bei der Anfrage zum Anschluss an ein Wärmenetz durchlaufen?

    Folgende Schritte sind zu durchlaufen:

    • Anfrage zum Anschluss bei Ihrem örtlichen Energieversorger bzw. Betreiber des Wärmenetzes.
    • Erstberatung durch den Wärmenetzbetreiber.
    • Standortprüfung zur Bewertung der technischen Machbarkeit des Anschlusses.
    • Angebotserstellung des Betreibers auf Basis einer Vor-Ort-Begehung. Das Angebot umfasst Informationen zu Kosten, technischen Anforderungen sowie Vertragsbedingungen.
    • Beidseitige Vertragsannahme.
    • Verlegung der Hausanschlussleitung sowie Installation der Hausübergabestation
    • Inbetriebnahme durch den Wärmenetzbetreiber.

    Während des Betriebs bietet der Wärmenetzbetreiber einen Rund-um-Kundenservice für die Abrechnung, die Wartung und die Behebung bei Störanfällen an.

    Bei einem Neubau bedarf es der Einreichung des Lageplans des Bauobjekts, eines Grundrissplans mit eingezeichnetem Anschlussbereich sowie Informationen zum geplanten Heizungssystem.

  • Wozu dienen “Preisgleitklauseln” in Wärmeverträgen und wie sind diese aufgebaut?

    Als Grundlage für die Berechnung der Wärmepreise dient die Verordnung AVBFernwärmeV.

    Preisänderungsklauseln werden als fester Bestandteil eines Wärmeliefervertrages zwischen Anschlussnehmer und Wärmenetzbetreiber geschlossen. Eine Neuberechnung der Wärmepreise findet in regelmäßigen Abständen nach dieser festgeschriebenen “Preisgleitformel” statt. In dieser Formel sind einzelne Positionen enthalten, die zeitlich veränderte Kostenbestandteile abbilden. Darunter fallen: Lohnkosten, Brennstoffkosten, CO2-Abgaben, Entwicklung des Wärmemarktes sowie Investitionskosten.

    In der Wärmversorgung gibt es kein klassisches Sonderkündigungsrecht im Falle von Preisanpassungen, wie es bspw. bei einem Internet- oder Handyvertrag üblich ist. Hintergrund sind die technischen Rahmenbedingungen und die Notwendigkeit eine hohe Anschlussquote zu gewährleisten, um günstige Wärmepreise zu ermöglichen.

    Die vertraglich festgelegten Formeln ermöglichen dem Verbraucher letztendlich jederzeit Preisänderungen transparent nachvollziehen zu können.

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