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Häufig gestellte Fragen

Allgemein

  • Ich habe ein Haus gekauft. Was kommt auf mich zu?

    Käufer und Erben einer Immobilie müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumserwerb die Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) erfüllen, die sich im Wesentlichen auf die Gebäudehülle und Heizungs- und Warmwasserleitungen konzentrieren. Die Maßnahmen bestehen aus:

    • Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Dachs; bei bestimmten Ein- und Zweifamilienhäusern (§ 35 GModG)
    • Dämmung von warmwasserführenden Rohren, nämlich von ungedämmten Heizungs- und Warmwasserrohren oder Armaturen in unbeheizten Räumen (§ 69 Abs. 2-4 GModG)

    Die frühere Austauschpflicht für bestimmte über 30 Jahre alte Heizkessel besteht dagegen nicht mehr.

  • Was ist der Unterschied zwischen Netzbetreiber und Energieversorger?

    Ein Netzbetreiber ist für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der physischen Strom- oder Gasnetze verantwortlich, die Energie von den Erzeugern zu den Verbrauchern transportieren.

    Ein Energieversorger hingegen kauft Energie ein, sei es Strom oder Gas, und vertreibt sie an die Endverbraucher.

    Während Netzbetreiber sich auf die Infrastruktur konzentrieren, liegt der Fokus der Energieversorger auf dem Verkauf und der Bereitstellung von Energie an die Kunden. In einigen Fällen können Unternehmen sowohl Netzbetreiber als auch Energieversorger sein, während in anderen Fällen die Aufgaben auch gesellschaftsrechtlich getrennt sind.

  • Was ist der Unterschied zwischen Wirkungs- und Nutzungsgrad?

    Beide Faktoren berechnen sich aus dem Verhältnis aus tatsächlich gewünschtem Output zum erforderlichen Input. 

    Der Wirkungsgrad ist rein momentbezogen und beschreibt, wie effizient ein Prozess zu einem definierten Zeitpunkt – in der Regel im optimalen Betriebspunkt – ist. Der Wirkungsgrad ist folglich primär ein Leistungsverhältnis.

    Im Gegensatz dazu wird zur Ermittlung des Nutzungsgrades ein längerer Zeitraum herangezogen – idealerweise bei Heizungsanlagen ein ganzes Jahr. Dementsprechend ist der Nutzungsgrad eher ein Energieverhältnis. Somit werden auch Zeitpunkte berücksichtigt, in denen eine Anlage nicht mit ihrer bestmöglichen Effizienz läuft. Damit bildet der Nutzungsgrad die Effizienz eines Prozesses im realen Betrieb besser ab

  • Was ist ein primärenergiebezogener Emissionsfaktor und was lässt sich aus ihm ableiten?

    Primärenergiebezogene Emissionsfaktoren für Energieträger – z.B. für CO2 mit der Einheit gCO2/kWhPE – geben an, wie viel g Emissionen in einer kWh des Stoffes gebunden sind. Wird der Stoff verbrannt, wird diese Menge freigesetzt. 

    Um die bei der Wärmeerzeugung freigesetzte CO2-Menge zu berechnen, muss zuerst ermittelt werden, welche Menge eines Energieträgers für die Erzeugung einer bestimmten Wärmemenge in kWh benötigt wird. Dazu muss diese Wärmmenge durch den Anlagennutzungsgrad geteilt werden. Das Ergebnis ist der Bedarf des Energieträgers in kWhPE. Dieser Energieträgerbedarf kann anschließend mit dem primärenergiebezogenen Emissionsfaktor multipliziert werden, um die tatsächlichen CO2-Emissionen zu erhalten. 

  • Was macht ein Energieberater?

    Ein Energieberater unterstützt Sie bei dem optimalen Umgang mit Energie in Ihrem Zuhause. Dabei werden Energieeffizenz, Klimaschutz und Kosteneinsparungen in den Blick genommen. Themen sind beispielsweise die Umstellung auf moderne Heizsysteme, das Ausstellen von Energieausweisen, die Erarbeitung von Sanierungskonzepten, außerdem die Beratung zu Förderungen (etwa KfW) und die energetische Begleitung von Bauprojekten.

    Der Begriff “Energieberater” ist rechtlich nicht geschützt. Daher ist es für Sie wichtig, auf kompetente und seriöse Anbieter zu achten. Ein gutes Indiz sind hier staatlich geprüfte und anerkannte Zertifizierungen (wie bspw. staatlich geprüfte Bautechniker, Gebäudeenergieberater oder Ingenieurstitel).

Brennstoffheizung

  • Darf Biomasse auch im Neubau eingesetzt werden?

    Ja, das GModG sieht keine Unterscheidungen zwischen Neubauten und Altbauten in Bezug auf den Einsatz von Biomasse vor.

  • Darf ich meine Gastherme weiter betreiben?

    Ja. Bestehende, funktionierende Gasthermen dürfen grundsätzlich weiter betrieben, gewartet und repariert werden. Die neuen Quoten klimafreundlicher Brennstoffe (“Biotreppe”) betreffen den Neueinbau von Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen nach dem 29. Juli 2026 in bestehenden Gebäuden, nicht den bloßen Weiterbetrieb einer vorhandenen Anlage. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf unserer Unterseite zu brennstoffbasierten Heizungen.

  • Dürfen noch Ölheizungen eingebaut werden?

    Ja. Öl- und Flüssiggasheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden. Bei einem Neueinbau nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude muss die bereitgestellte Wärme ab 2029 zu mindestens 10 %, ab 2030 zu 15 %, ab 2035 zu 30 % und ab 2040 zu 60 % aus klimaneutralen Brennstoffen oder den gesetzlich vorgesehenen Ersatzoptionen stammen (“Biotreppe”). Die frühere 65-%-EE-Pflicht gilt nicht mehr.

    Es ist aber zu beachten, dass die zukünftige Verfügbarkeit klimaneutraler Öle aktuell noch mit Unsicherheiten behaftet ist.

  • Meine Heizung ist 30 Jahre alt. Muss ich sie erneuern?

    Nein, allein wegen ihres Alters besteht nach dem GModG keine Austauschpflicht mehr. Entscheidend sind der technische Zustand, Reparatur- und Betriebskosten sowie gegebenenfalls andere öffentlich-rechtliche Vorgaben. Ein freiwilliger Austausch kann wirtschaftlich oder fördertechnisch dennoch sinnvoll sein.

  • Meine Heizung ist kaputt. Darf ich sie reparieren lassen?

    Ja. Reparaturen und Instandhaltung einer bestehenden Heizung bleiben zulässig. Wird die Anlage hingegen vollständig ersetzt, gelten für neu eingebaute fossile Heizungen in bestehenden Gebäuden die Anforderungen des § 43 GModG.

  • Welche Biomasse darf ich zu Hause verbrennen?

    Welche festen Brennstoffe zulässig sind, richtet sich grundsätzlich nach der 1. BImSchV und den Herstellerangaben Ihrer Feuerstätte. Die Anlage muss sich in ordnungsgemäßem technischen Zustand befinden und darf nur mit Brennstoffen betrieben werden, für die sie zugelassen ist.

    Für eine neu eingebaute Biomasseheizung in einem bestehenden Gebäude nennt § 45 GModG insbesondere naturbelassenes Holz, Holzpellets und Holzbriketts, Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe sowie weitere nachwachsende Rohstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 6, 7, 8 und 13 der 1. BImSchV. Die Heizung muss als Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder als Biomassekessel ausgeführt sein.

    Für private Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- und Kachelöfen gelten daneben die spezifischen Vorgaben der 1. BImSchV. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden; zulässig sind dort naturbelassenes stückiges Holz sowie Holzbriketts. Lackiertes, beschichtetes oder verleimtes Holz darf im privaten Kamin grundsätzlich nicht verbrannt werden.

    Vor dem Einsatz eines anderen Brennstoffs sollten Sie die Herstellerfreigabe und gegebenenfalls die Anforderungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers prüfen.

CO2

  • Was ist die CO2-freundlichste Heizung?

    Dies hängt von dem Alter und Zustand Ihres Gebäudes, Ihrem Wärmebedarf und der weiteren Entwicklung der Heiztechnik, der erneuerbaren Stromerzeugung sowie der eingesetzten Speichertechnologie ab.

    Stand heute ist die Hybridheizung in vielen Bestandsgebäuden die CO2-freundlichste Lösung, das heißt eine Kombination aus Gasspitzenlastkessel (oder Biomassekessel) mit einer etwas kleiner dimensionierten Wärmepumpe für die Grundlast. Der Vorteil ist, dass die Spitzenlast in kalten Tagen nicht aus dem Stromnetz über einen Heizstab gedeckt wird, sondern über die Gasheizung. Damit wird der CO2-Fußabdruck reduziert, da besonders an kalten, dunklen Tagen der Erneuerbaren-Anteil im Strommix gering ist. Insgesamt hat ein hybrider Betrieb in diesen Tagen geringere CO2-Emissionen.

    Eine allgemeingültige Aussage zur CO2-freundlichsten Lösung gibt es jedoch nicht. Der Strommix ist bei der CO2-Betrachtung aber unbedingt mitzubetrachten. Grundsätzlich ist immer das individuelle Gebäude zu betrachten und es gilt: Je mehr erneuerbare Energien integriert werden, desto besser.

  • Was kommt mit der CO2-Steuer auf mich zu?

    Die Bundesregierung hat mit ihrem Klimaschutzpaket 2030 die Einführung der CO2-Steuer für fossile Brennstoffe beim Heizen und im Verkehr beschlossen. Die CO2-Steuer verteuert seit dem Jahr 2021 alle Brennstoffe, deren Verbrennung CO2 ausstößt. Das sind hauptsächlich Erdgas und Heizöl beim Heizen sowie Diesel und Benzin im Autoverkehr. Die Preise sind festgelegt und werden weiter ansteigen:

    Jahr CO2-Preis in EUR/t
    2021 25
    2022 30
    2023 30
    2024 45
    2025 55
    2026 Preiskorridor mit marktlicher Preisbildung:

    55 bis 65

     

    Beispiel: Kostenvergleich für 2026 Gas-/Ölheizung für 22.000 kWh (typisch für ein älteres Einfamilienhaus):

    Eine Gasheizung stößt pro Kilowattstunde (kWh) bezogenem Gas rund 201 g CO2 aus, eine Ölheizung liegt mit rund 266 g CO2 deutlich darüber.

    Bei einem Verbrauch von 22.000 kWh liegen die CO2-Emissionen beim Gas bei rund 4,6 t und beim Öl bei 6,2 t pro Jahr. Ab 2026 bedeutet das Mehrkosten beim Gas von rund 300 Euro und beim Öl von rund 400 Euro.

     

    Nach 2026 könnte sich der Kostenanstieg sogar noch weiter erhöhen. Derzeit ist die CO2-Abgabe ab dem Jahr 2026 auf maximal 65 Euro begrenzt. Doch die Verschärfung der Klimaziele könnte in Zukunft bedeuten, dass die Politik auch einen wesentlich höheren CO2-Preis zulässt.

    Daher ist es vorgesehen, dass vor Kauf einer neuen Gas- oder Ölheizung eine Energieberatung nachgewiesen wird.

    Achtung: Die CO2-Steuer schlägt nicht nur beim Gas- und Ölpreis zu, sondern ebenfalls indirekt beim Strompreis (insbesondere durch Kohleverstromung).

     

  • Wie viel CO2 stoßen konventionelle Brennstoffheizungen aus?

    Die CO2-Emissionen von Heizsystemen, die auf konventionellen Brennstoffen basieren, unterscheiden sich deutlich in Abhängigkeit vom eingesetzten Stoff.

    Bei einem Wärmebedarf von 22.000 kWh verursachen die unterschiedlichen Brennstoffe in etwa folgende Mengen CO2-Emissionen in einem Jahr:

    • Heizöl: 6,0 Tonnen CO2
    • Erdgas: 4,6 Tonnen CO2 (-23 %)
    • Flüssiggas: 5,3 Tonnen CO2 ( -13 %)
    • Pellets nachhaltig: 1,0 Tonnen CO2 (inkl. Transport) (-84 %)
    • Pellets nicht nachhaltig: bis 9,5 Tonnen CO2 (reiner Ausstoß beim Verbrennungsvorgang) (+58 %)

    Um die Klimaziele zu erreichen ist es wichtig, bereits heute mit der CO2 Reduktion zu beginnen.

    Ein Wechsel auf eine CO2-ärmere Heizungstechnologie, z.B. auf eine Wärmepumpe, gilt es zu prüfen. Wichtig ist jedoch auch, den Verbrauch insgesamt durch z.B. Einspar- und Sanierungsmaßnahmen zu reduzieren.

Fördermittel

  • Gehört mein Gebäude zu den Worst Performing Buildings (WPB)?

    Ein Wohngebäude gilt als Worst Performing Building, wenn das Gebäude laut eines gültigen Energieausweises in die Klasse H fällt oder alternativ für dieses Gebäude ein Jahresenergiebedarf von ≥ 300 kWh/(m²*a) ermittelt wird.

    Ein Nichtwohngebäude gilt als Worst Performing Building, wenn der ermittelte jährliche Primärenergiebedarf größer oder gleich dem vierfachen Wert des entsprechenden Referenzgebäudes entspricht.

    Wichtig: Ein Nichtwohngebäude sowie ein Wohngebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten und zentraler Warmwasserversorgung ist ein Worst Performing Building unabhängig des Energieausweises, wenn dieses 1957 oder früher gebaut wurde und im Wesentlichen unsaniert ist.
    Als Baujahr gilt das Jahr, in dem der Bau fertiggestellt worden ist. Außerdem dürfen nach dem 01.01.1984 keine wesentlichen Gebäudeerweiterungen vorgenommen worden sein, welche die Nutzfläche um mehr als 20% vergrößert haben.
    Ein Gebäude gilt auch dann als wesentlich unsaniert, wenn die folgenden Maßnahmen vorgenommen worden sind:

    • Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen der Außenwende bis einschließlich 31.12.1983
    • Erneuerung oder Instandsetzung des Fassadenputzes
    • Aufbringung eines Wärme­dämmputzes
    • Erneuerung der Außentüren oder Fenster
    • Die energetische Sanierung, Instandsetzung oder Erneuerung von übrigen Bauteilen der Gebäudehülle (ohne Außenwand, Fenster und Außentüren), die bis einschließlich 31.12.1983 umgesetzt wurden sind
    • Die energetische Sanierung, Instandsetzung oder Erneuerung von übrigen Bauteilen der Gebäudehülle (ohne Außenwand, Fenster und Außentüren), die nach dem 31.12.1983 umgesetzt wurden sind und in Summe weniger als 20 % der Gebäudehülle ausmachen

    Weitere Informationen: Worst Performing Building (WPB) – Förderung im Detail | KfW

  • Welche Zuschüsse erhalte ich bei einer Heizungserneuerung?

    Wenn Sie Iher Heizung erneuern oder austauschen wollen, müssen Sie die Kosten dafür nicht alleine stemmen. Es gibt zahlreiche staatliche Zuschüsse, die Sie je nach individueller Situation in Anspruch nehmen können. Einen Überblick finden Sie auf unserer Seite zu aktuellen Förderprogrammen.

Grüne Gase

  • Ist Biogas eine realistische Option zur Dekarbonisierung meiner Heizungsanlage?

    Bereits heute wird das technisch realisierbare Biogaspotential in Deutschland bereits annähernd zur Hälfte ausgeschöpft. Einer großer Anteil des erzeugten Gases wird aktuell zur Stromerzeugung (meist kombiniert mit Wärmeerzeugung) verbrannt. Der Import von Biogas aus dem Ausland ist zwar möglich, allerdings wird zukünftig auch dort das erneuerbare Gas voraussichtlich im jeweiligen Land benötigt.

    Neben dem Stromerzeugungs- und Gebäudesektor konkurrieren zukünftig voraussichtlich ergänzend die Sektoren Gewerbe, Handel, Industrie und Verkehr um die limitierten Biogasmengen. Die begrenzte Verfügbarkeit und die absehbar, steigende Nachfrage dürfte zu weiter steigenden Marktpreisen führen. Je näher die Nachfrage an das realisierbare Potential herankommt, desto teurer wird in der Regel die Erzeugung jeder weiteren Mengeneinheit Biogas.

    In der Konsequenz wird Biogas zur Gebäudebeheizung eher nur zum Einsatz kommen, wenn andere Lösungen kaum technisch oder wirtschaftlich realisierbar sind.

  • Können grüne Gase (Biogas, Wasserstoff oder Derivate) dem Erdgasnetz beigemischt werden?

    Ja.

    Biogas (Biomethan) bzw. synthetisches Erdgas (mittels chemischer Prozesse erzeugtes Methan) kann unbegrenzt in ein bestehendes Erdgasnetz (primär methanbasiert) beigemischt werden, da diese Gase dem Erdgas chemisch sehr ähnlich sind.

    Wasserstoff hingegen kann einem Methannetz nur begrenzt beigemischt werden. Derzeit wird davon ausgegangen, dass bis zu 20 Vol.-% Wasserstoff in methanbasierte Netze beigemischt werden kann. Bei Anteilen darüber hinaus wird erwartet, dass die bestehende Netzinfrastruktur (insbesondere Mess-, Regel-, Zähl- und Verdichterstationen) ertüchtigt werden muss und deshalb eher von vorne herein reine Wasserstoffnetze geplant werden.

    Theoretisch kann die Versorgung der Endkunden mit klimaneutraler Energie mit einem Gasgemisch aus Biogas, synthetischem Erdgas und Wasserstoff über das bestehende Gasnetz physikalisch realisiert werden. 

  • Mit welchen Energiebezugsmehrkosten ist bei Umstellung von Erdgas auf Biogas zu rechnen?

    Gegenüber Erdgas wird laut einer Studie des BMWK aktuell mit 4-6 Ct/kWh Mehrkosten bei Einsatz von Biomethan gerechnet. Zu beachten ist jedoch, dass bei steigender Nachfrage nach biogenen Gasen aufgrund zunehmender Kundenzahlen, die ihre Heizung auf Erneuerbare Energien umstellen wollen, die Kosten pro kWh für Biomethan weiter steigen dürften.   

  • Müssen für Wasserstoff neue Leitungen gebaut werden?

    Nein, nicht unbedingt.
    Die bisherigen Untersuchungen und Pilotprojekte in der deutschen Gasbranche zeigen, dass das bestehende Gasnetz zum allergrößten Teil für den Transport von Wasserstoff geeignet ist. Auch in alten Stadtgas-Zeiten (bis in die 1970er Jahre hinein) wurden im Gasnetz schon 50 % Wasserstoff transportiert, sodass Wasserstoff grundsätzlich kein neuer Energieträger ist.

    Es gilt mittlerweile als erwiesen, dass in bestehende Gasnetze problemlos bis zu 20 Vol.-% Wasserstoff beigemischt werden können. Dies entspricht immerhin einem energetischen Anteil von 7 % (aufgrund der geringeren Dichte von Wasserstoff). Zur Realisierung höherer Beimischungsanteile müssen Stand heute individuelle Untersuchungen erfolgen.

    Aktuell wird erwartet, dass zumindest die Rohrleitungen keine Hürde für 100 % Wasserstofftransport darstellen. Kunststoff- und Stahlleitungen sind überwiegend für den Einsatz von Wasserstoff geeignet. Das oft zitierte Problem der Versprödung von Stahl tritt bei den im Verteilnetz eingesetzten weicheren Stählen nicht auf. Dies ist mittlerweile wissenschaftlich belegt.

    Andere Komponenten im Gasnetz (Absperrarmaturen, Verdichterstationen, Messeinrichtungen etc.) werden derzeit von ihren Betreibern im Detail auf 100 % Wasserstofftauglichkeit geprüft. Unter Umständen müssen etwa einzelne Verbindungen erneuert werden.

    Bezüglich der Inneninstallationen in Gebäuden der Kunden herrscht noch Ungewissheit, da sich diese Anlagen nicht im Zuständigkeitsbereich der Netzbetreiber befinden. Hier müssen weitere Untersuchungen erfolgen.

  • Wie lange werden die Gasnetze noch weiter betrieben?

    Die zukünftige Betriebsdauer der Gasnetze in Deutschland orientiert sich an den politischen und gesetzlichen Vorgaben zur Energiewende.

    Aktuelle politische Zielsetzungen lassen annehmen, dass die Nutzung der Gasnetze für eine Erdgasverteilung bis 2045 beendet werden soll, um die nationalen Klimaziele zu erreichen und den Einsatz fossiler Brennstoffe zu reduzieren. Inwiefern die Gasnetze zur Verteilung treibhausgasneutrale Gase genutzt werden, ist noch nicht abzuschätzen.

    Als Netzbetreiber verfolgen wir die Entwicklungen aufmerksam. Akut liegt unser Hauptaugenmerk allerdings auf der Sicherstellung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs – solange erforderlich und bis alternative Energieversorgungssysteme vollständig etabliert sind. Zusätzlich bieten wir unseren Kunden die Möglichkeit, auf ihren Wunsch hin Gasanschlüsse, wie zum Beispiel Hausanschlüsse, bereits heute stillzulegen, falls sie auf alternative Energiequellen umsteigen möchten oder keinen Gasanschluss mehr benötigen.

Hybridsysteme

  • Sind Hybridsysteme förderfähig?

    Das hängt von den eingesetzten Komponenten ab. Die BEG fördert effiziente Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien und deren Kombinationen, zum Beispiel Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie oder den Anschluss an ein Wärme- bzw. Gebäudenetz.

    Bei einem Hybridsystem mit fossilem Spitzenlastkessel ist der fossile Wärmeerzeuger selbst nicht förderfähig. Förderfähig können dagegen die erneuerbare Komponente sowie die unmittelbar erforderlichen Umfeldmaßnahmen sein, sofern die technischen Mindestanforderungen der BEG erfüllt sind.

    Wollen Sie mehr über Fördermittel und deren Bedingungen erfahren, finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zu Fördermitteln.

  • Was ist ein Hybridsystem?

    Ein Hybridsystem in Bezug auf Heizungen ist eine Kombination aus zwei oder mehreren Heiztechnologien, die zusammenarbeiten, um ein Gebäude effizient mit Wärme zu versorgen. Diese Systeme nutzen die Vorteile verschiedener Energiequellen und Heiztechniken, um eine optimale Energieeffizienz, Kosteneffizienz und Umweltverträglichkeit zu erreichen. Typische Beispiele für Heizungshybridsysteme sind:

    • Wärmepumpe und Gas-Brennwertkessel: Diese Kombination nutzt die Effizienz der Wärmepumpe für den Grundbedarf und schaltet bei höherem Bedarf oder ungünstigen Bedingungen für die Wärmepumpe auf den Gas-Brennwertkessel um.
    • Solarthermie und Gas-Brennwertkessel: Nutzt Sonnenenergie zur Wassererwärmung und Unterstützung des Heizsystems mit einem Gas-Brennwertkessel als Backup, um den Spitzenbedarf zu decken, besonders an sonnenarmen Tagen.
    • Wärmepumpe und Solarthermie: Kombiniert Solarthermie zur Warmwasserbereitung und zur Unterstützung der Heizung mit einer Wärmepumpe, die die Grundlast deckt, besonders effizient in der Übergangszeit und im Sommer.

    Der Hauptvorteil solcher Hybridsysteme liegt in ihrer Fähigkeit, flexibel auf unterschiedliche Energiepreise, Verfügbarkeiten und klimatische Bedingungen zu reagieren, indem sie automatisch die jeweils effizienteste oder kostengünstigste Energiequelle nutzen. Dies führt nicht nur zu einer Reduzierung der Energiekosten, sondern auch zu einer Verringerung der CO2-Emissionen, da erneuerbare Energiequellen effektiver genutzt werden.

Kommunale Wärmeplanung

  • Gibt es konkrete Pläne für die Wärmeversorgung an meiner Adresse?

    Die Frage, was an Ihrer Adresse geplant ist, wurde bzw. wird Ihnen in den nächsten Jahren die Kommunale Wärmeplanung (KWP) und das Ergebnis weiterer Planungsprozesse (z.B. Machbarkeitsstudien oder Transformationspläne) beantworten. Den aktuellen Stand der Wärmeplanungen in der Region Rhein-Sieg und dem Westerwald können Sie auf unserer Übersichtsseite einsehen.

    Die Ergebnisse fallen regional unterschiedlich aus und hängen von den örtlichen Potentialen, insbesondere bezüglich Abwärme und Erneuerbarer Energien, ab.

    Für die KWP ist Ihre jeweilige Kommune zuständig. Die Netzbetreiber planen parallel ihre Netze und richten ihre Planungen an den Ergebnissen der Kommunalen Wärmeplanung aus. Grundsätzlich ist die KWP jedoch keine Detailplanung. Für gebäudeindividuelle Maßnahmen empfehlen wir eine Beratung über Energieberater. Der konkrete Bau und Betrieb infrastruktureller Maßnahmen, wie z.B. Wärmenetzen wird in nachgelagerten Machbarkeitsstudien geprüft.

  • Ist die kommunale Wärmeplanung verbindlich?

    Nein.

    Die kommunale Wärmeplanung (KWP) hat einen reinen Empfehlungscharakter ohne rechtliche Bindungs- oder Außenwirkung, allerdings mit mittelbarer Berücksichtigungspflicht für Kommune und Netzbetreiber. Dennoch bietet sie eine sinnvolle Grundlage für alle weiteren Maßnahmen, indem sie für alle Akteure Orientierung schafft.

    Die KWP zeigt auf, wo die größten Hebel und Potenziale zur CO2-Einsparung in der Wärmeversorgung vorhanden sind und welche Versorgungsoptionen bereits von Anfang an ausgeschlossen werden können. Aufbauend auf den Ergebnissen der KWP können Wasserstoffnetz- und / oder Wärmenetzneu- bzw. ausbaugebiete im Bebauungsplan definiert werden.

  • Mein Gebäude liegt laut der Kommunalen Wärmeplanung in einem Wasserstoffnetz-, Wärmenetzgebiet oder einem Gebiet für dezentrale Versorgung – was bedeutet das für mich?

    Werden im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung Wasserstoff- oder Wärmenetzgebiete ausgewiesen, ergibt sich daraus kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Gebäude in diesen Gebieten. Gleichzeitig stellen solche Ausweisungen auch keine Garantie dafür dar, dass der Anschluss an ein Wasserstoff- oder Wärmenetz künftig möglich sein wird.  Vielmehr werden diese Optionen nach Abschluss der Kommunalen Wärmeplanung näher untersucht, bspw. im Rahmen von Machbarkeitsstudien, bevor es ggf. zu einer Umsetzung kommt.

    Gebiete, die als dezentrale Wärmeversorgungsgebiete ausgewiesen wurden, schließen eine der oben genannten Versorgung von vorneherein begründet aus. Eine Versorgung über ein Wasserstoff- oder ein Wärmenetz ist dann nicht absehbar.

  • Wann wird die Kommunale Wärmeplanung abgeschlossen sein?
    • Für kleinere Kommunen bis zu 100.000 Einwohner muss die Wärmeplanung bis zum 30.06.2028 vorliegen.
    • Für Kommunen über 100.000 Einwohner gilt eine verkürzte Frist bis zum 30.06.2026.
  • Welche Bedeutung hat die Kommunale Wärmeplanung der Kommune für mich?

    Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist als strategisches Planungselement ein unverbindlicher Anfang: In diesem ersten Schritt werden unter anderem Eignungsgebiete für Wärmenetze ausgewiesen. Rechtlich bindend ist die Umsetzung dieser Gebiete jedoch zunächst nicht. Bleiben wir beim Beispiel Wärmenetze: Erst die im Anschluss an die KWP folgenden Schritte bringen die Sicherheit, dass das Wärmenetz in diesem Gebiet auch wirklich errichtet wird. Erforderlich ist die Durchführung einer Machbarkeitsstudie, einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Ausweisung des Wärmenetzgebietes im Bebauungsplan.

    Dennoch hat die KWP eine richtungsweisende Wirkung für die Wärmeversorgung der Zukunft und evtl. können einzelne Versorgungsoptionen auch frühzeitig ausgeschlossen werden, weil sie sich nicht rentieren werden (bspw. Wärmenetze in sehr ländlichen Gebieten).

  • Wer ist für die Verabschiedung der kommunalen Wärmeplanung verantwortlich?

    Gemäß § 23 Abs. 3 WPG erfolgt die Beschlussfassung des Wärmeplans durch das nach Landesrecht zuständige Gremium.
    In Nordrhein-Westfalen ist diese Zuständigkeit im Landeswärmeplanungsgesetz NRW (§ 2 LWPG NRW) seit dem 19.12.2024 ausdrücklich geregelt:

    • Die Gemeinden sind planungsverantwortliche Stellen und nehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahr.

    Daraus folgt, dass der Gemeinderat bzw. Stadtrat den Wärmeplan beschließt.

  • Wie geht es nach der Kommunalen Wärmeplanung weiter?

    Nach der KWP werden die verschiedenen Maßnahmen in der Kommune mit den lokalen Akteuren weiter umgesetzt und konkretisiert. Sollten Netze errichtet werden, werden Sie als Endkunde darüber gesondert und so früh wie möglich informiert.

    Die erste KWP ist erst der Anfang eines langen Transformationsprozesses. Die Wärmepläne sollen alle 5 Jahre fortgeschrieben werden. Die nächste Fortschreibung soll nach aktuellem Stand bis Ende 2033 (für >100.000 EW) bzw. Ende 2031 (für <100.000 EW) erfolgen.

  • Wie kann ich mich beteiligen? Wann werde ich informiert?

    Ausgewählte Akteure, die insbesondere für die Umsetzung oder Gestaltung der KWP relevant sind, werden in den Prozess mit einbezogen. So wird gewährleistet, dass eine umsetzbare Wärmeplanung aufgestellt werden kann. Betroffene Bürger werden rechtzeitig über weitere Formate eingebunden. Da in der Regel kein Endverbraucher direkt betroffen ist, werden die Ergebnisse in Bürgerforen zum Abschluss der KWP vorgestellt und die Auswirkungen erläutert.

Solarthermie

  • Kann der Wärmebedarf eines Gebäude ausschließlich über Solarthermie gedeckt werden?

    Es ist möglich ein Gebäude ausschließlich mit Solarthermie zu beheizen. Diese Aussage gilt aber in erster Linie für Neubauten. Die Nachrüstung eines Bestandsgebäudes ist nur mit immensem Aufwand denkbar, gleicht häufig einem Neubau und ist damit häufig als unwirtschaftlich anzusehen.

    Neubauten können allerdings als “Sonnenhaus” realisiert werden. Bei der Planung des Gebäudes sind allerdings viele Aspekte zu berücksichtigen:

    Bei einem “Sonnenhaus” wird ein Großteil des Daches als Solarthermie-Kollektorfläche genutzt. Weiterhin wird ein sehr groß dimensionierter Speicher (teilweise über mehrere Stockwerke hoch) eingeplant, der die Wärme für Zeiten fehlender Einstrahlung speichert. Zudem ist eine sehr effektive Wärmedämmung erforderlich. Eine optimale Ausrichtung des Gebäudes dient dazu, über die Fensterflächen viel Wärme in das Gebäudeinnere einzutragen. Auch die Öffnungsweite der Fenster wird im Planungsprozess exakt berechnet, um die sogenannten “solaren Gewinne” zu maximieren.

    Problematisch bei der Realisierung von neuen Sonnenhäuser ist hauptsächlich, dass es wenige Ingenieursbüros gibt, die Erfahrung mit der Realisierung dieser Gebäude haben und dementsprechend die Kosten gegenüber “Standard”-Häusern eher hoch ausfallen. 

  • Welche (Brutto-)Kollektorflächen sind technisch erforderlich?

    Als Faustregel wird für Flachkollektoren die 1,5-fache (Brutto-)Kollektorfläche gegenüber Röhrenkollektoren benötigt. Für eine überschlägige Abschätzung des Flächenbedarfs abhängig vom Anwendungsfall kann folgende Tabelle Ansätze liefern:

     

    Erforderliche (Brutto-)Kollektorfläche in qm pro Person:

    Warmwasserbereitstellung Warmwasser- und Heizwärmebereitstellung
    Flachkollektor 1,5 3
    Röhrenkollektor 1 2

     

    Erforderliche (Brutto-)Kollektorfläche in qm pro 10 qm Wohn- und Nutzfläche:

    Heizungsunterstützung
    Flachkollektor 1
    Röhrenkollektor 0,8

    Die Wahl des richtigen Kollektors ist allerdings von vielen Rahmenbedingungen abhängig und lässt sich daher nur durch eine individuelle Vor-Ort-Prüfung und dem gewünschten Deckungsgrad am Wärmeverbrauch (nur Warmwasser oder mit Heizungsunterstützung) von einem Fachplaner treffen.

  • Welche Technologien sind mit Solarthermie kombinierbar?

    Grundsätzlich sind alle Wärmeerzeugertechnologien in Kombination mit Solarthermie denkbar. Sinnvollerweise ist der zweite Wärmeerzeuger gut regelbar und kann den Wärmebedarf des Gebäudes auch bei fehlender Einstrahlung vollständig decken. 

    Solarthermie kann mit allen üblichen Wärmeerzeugern kombiniert werden. Wird sie mit einer neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung kombiniert, kann sie unter den Voraussetzungen des § 43 GModG zur Erfüllung der sogenannten Biotreppe beitragen.

  • Wie werden die Flächen eines Solarthermiekollektors bezeichnet?

    Es gibt verschiedene Flächendefinitionen die bei Fragestellungen zu Solarthermiekollektoren zu betrachten sind:

    • Die Bruttokollektorfläche bezeichnet die Fläche, die alle Bauteile des Kollektors einnehmen.
    • Als Aperturfläche ist die Fläche eines Kollektors definiert, über die Sonnenstrahlung in das Innere des Kollektors gelangt – auch Lichteintrittsfläche.
    • Die Absorberfläche ist die Summe aller Oberflächen des Kollektors, über die Wärmestrahlung der Sonne aufgenommen und an die Solarflüssigkeit abgegeben werden. Die Aperturfläche ist außerdem ein Kriterium von Solarthermie-Hybridanlagen im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Stromdirektheizungen

  • In welche Gebäude dürfen Stromdirektheizungen eingebaut werden?

    In bestehenden Wohngebäuden dürfen Stromdirektheizungen grundsätzlich eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach §§ 16 und 19 GModG um mindestens 30 % unterschreitet.

    Diese Anforderung gilt nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. Sie gilt außerdem nicht beim Austausch einer vorhandenen Einzelraum-Stromdirektheizung.

    Für Neubauten gelten die allgemeinen Anforderungen des GModG an die Gesamtenergieeffizienz und den baulichen Wärmeschutz. Eine pauschale 45-%-Regel für Stromdirektheizungen besteht nicht mehr.

  • Sind Stromdirektheizungen förderfähig?

    Bei Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind Elektro-Direktheizungen, darunter Elektro-Speicherheizungen, Nachtstromspeicherheizungen, Elektro-Heizstrahler sowie Infrarot-Heizungen, nicht förderfähig.

Wärmenetz

  • Brauche ich bei Wärmenetzen auch eine Wärmepumpe?

    Das ist ganz unterschiedlich. Man unterscheidet grob gesagt zwischen kalten und warmen Wärmenetzen.

    Bei warmen Wärmenetze ist keine Wärmepumpe erforderlich. Der Wärmeträger (meist Wasser oder Wasserdampf) hat häufig Temperaturen weit über 50 °C. Mögliche Wärmequellen für solche Netze sind die Abwärme von Industriekunden, Müllverbrennungsanlagen, Biomasse, Grüne Gase etc. Dadurch, dass bei diesen Netzen das Temperaturgefälle zwischen transportierter Wärme und Umgebungswärme so groß ist, sind ebenfalls die Wärmeverluste hoch, weshalb sie selten neu errichtet werden. Bei Anschluss an diese Netze erhalten Sie die erforderliche Wärmemenge mit für Bestandsgebäude ausreichend hohen Vorlauftemperaturen direkt am Hausanschluss und Sie benötigen nur eine Wärmeübergabestation – einen einfachen Wärmeübertrager.

    Um Wärmeverluste zu minimieren, werden heute immer mehr kalte Nahwärmenetze verbaut. Hier beträgt Vorlauftemperatur nur ca. 5 bis 30 °C. Die Netze werden beispielswese aus oberflächennaher Geothermie, Solarthermie, Eisspeichern, Abwärme aus Rechenzentren, Kläranlagen oder der Kanalisation gespeist. Bei Anschluss an ein solches Netz benötigen Sie in Ihrem Haus allerdings eine Wärmepumpe oder andere Anlage zum Anheben des Temperaturniveaus, um die gelieferte Temperatur auf die von Ihren Heizkörpern erforderliche Vorlauftemperatur zu heben.

    Daneben gibt es auch Mischformen, die Niedertemperaturnetze, die mit ca. 40 bis 50 °C betrieben werden. In diese Netze können erneuerbare, aber auch klassische Wärmequellen eingespeist werden. Die Netztemperatur ist gerade ausreichend, um die Vorlauftemperaturanforderungen energetisch effizienter Gebäude zu erfüllen. In diesen Fällen wird dann keine Wärmepumpe benötigt. Die Vorlauftemperaturen sind in der Regel allerdings nicht ausreichend, um ältere, unsanierte Gebäude unmittelbar zu beheizen. Für diese Gebäude kann die Installation einer separaten Wärmepumpe erforderlich werden. Aufgrund der niedrigen Temperaturdifferenz, um die die Wärme des Transportmediums erhöht werden muss, sind beispielsweise Wärmepumpen mit geringer Leistung ausreichend.

  • Ist an meiner Adresse die Versorgung mit Fern- oder Nahwärme geplant? Wenn ja, wann?

    In der Regel kann diese Frage aktuell noch nicht sicher beantwortet werden.

    Wenn die Kommunale Wärmeplanung (KWP) abgeschlossen wurde (für Kommunen größer 100.000 Einwohner bis Mitte 2026, für kleinere Kommunen bis Mitte 2028), sind vorerst nur sogenannte Eignungsgebiete für Wärmenetze ermittelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass dort auch ein Wärmenetz errichtet wird. Die Eignungshypothese gilt es dann in einer Machbarkeitsstudie weiter zu untersuchen und zu bestätigen (Dauer ca. 1 Jahr). Erst wenn die Studien abgeschlossen sind und externe Prüforgane zugestimmt haben (bspw. auf Basis einer Umweltverträglichkeitsprüfung), kann das Wärmenetz in die Ausführungsplanung gehen und gebaut werden. Erst dann wird eine verbindliche Aussage zu Zeitplänen möglich sein.

    Sollten Sie bereits ein Fernwärmenetz vor Ort haben, können Sie sich bei Ihrem lokalen Wärmeversorger über Ausbaupläne und Anschlussbedingungen informieren. In der Regel sind die Wärmenetzplanungen in diesen Regionen weiter fortgeschritten. Aber auch hier wird der Ausbau der Wärmenetze im Zuge der KWP nochmals umfassender geprüft.

  • Was ist der Unterschied zwischen Fern- und Nahwärmenetzen?

    Die grundsätzliche Funktionsweise eines Fern- bzw. Nahwärmesystems ist identisch. Wärme wird nicht dezentral in jedem Gebäude erzeugt, sondern über weitere Strecken von Wärmequellen zu einer Vielzahl an Abnehmern transportiert. Eine eindeutige Definitionsgrenze der Begrifflichkeiten existiert jedoch nicht. Primäres Kriterium für eine Einteilung ist die zu überbrückende Distanz von der Wärmequelle bis hin zum Abnehmer. Hohe Entfernungen sind charakteristischer für Fernwärmenetze, da die Netze häufig aus Industrie- oder Kraftwerksanalgen gespeist werden, die außerhalb weiterer Bebauung liegen. Weiterhin sind hohe Vorlauftemperaturen des Wärmenetzes ein eher typisches Merkmal von Fernwärmenetzen.

    Letztlich ist die Größe des Versorgungsgebietes häufig der entscheidende Indikator: Fernwärmesysteme versorgen in der Regel ganze Städte, Nahwärme eher Stadtteile oder auch nur einzelne Quartiere.

  • Welcher grundsätzliche Prozess wird bei der Anfrage zum Anschluss an ein Wärmenetz durchlaufen?

    Folgende Schritte sind zu durchlaufen:

    • Anfrage zum Anschluss bei Ihrem örtlichen Energieversorger bzw. Betreiber des Wärmenetzes.
    • Erstberatung durch den Wärmenetzbetreiber.
    • Standortprüfung zur Bewertung der technischen Machbarkeit des Anschlusses.
    • Angebotserstellung des Betreibers auf Basis einer Vor-Ort-Begehung. Das Angebot umfasst Informationen zu Kosten, technischen Anforderungen sowie Vertragsbedingungen.
    • Beidseitige Vertragsannahme.
    • Verlegung der Hausanschlussleitung sowie Installation der Hausübergabestation
    • Inbetriebnahme durch den Wärmenetzbetreiber.

    Während des Betriebs bietet der Wärmenetzbetreiber einen Rund-um-Kundenservice für die Abrechnung, die Wartung und die Behebung bei Störanfällen an.

    Bei einem Neubau bedarf es der Einreichung des Lageplans des Bauobjekts, eines Grundrissplans mit eingezeichnetem Anschlussbereich sowie Informationen zum geplanten Heizungssystem.

  • Wozu dienen “Preisgleitklauseln” in Wärmeverträgen und wie sind diese aufgebaut?

    Als Grundlage für die Berechnung der Wärmepreise dient die Verordnung AVBFernwärmeV.

    Preisänderungsklauseln werden als fester Bestandteil eines Wärmeliefervertrages zwischen Anschlussnehmer und Wärmenetzbetreiber geschlossen. Eine Neuberechnung der Wärmepreise findet in regelmäßigen Abständen nach dieser festgeschriebenen “Preisgleitformel” statt. In dieser Formel sind einzelne Positionen enthalten, die zeitlich veränderte Kostenbestandteile abbilden. Darunter fallen: Lohnkosten, Brennstoffkosten, CO2-Abgaben, Entwicklung des Wärmemarktes sowie Investitionskosten.

    In der Wärmversorgung gibt es kein klassisches Sonderkündigungsrecht im Falle von Preisanpassungen, wie es bspw. bei einem Internet- oder Handyvertrag üblich ist. Hintergrund sind die technischen Rahmenbedingungen und die Notwendigkeit eine hohe Anschlussquote zu gewährleisten, um günstige Wärmepreise zu ermöglichen.

    Die vertraglich festgelegten Formeln ermöglichen dem Verbraucher letztendlich jederzeit Preisänderungen transparent nachvollziehen zu können.

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