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Heizungsförderung für Nichtwohngebäude

Die Heizungsförderung innerhalb der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) für Nichtwohngebäude unterstützt den Einbau effizienter, klimafreundlicher Heizungen sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz in bestehenden Nichtwohngebäuden. Die Förderung wird als direkter Zuschuss über die KfW gewährt. Das Förderprodukt richtet sich insbesondere an Unternehmen, Contractoren und andere Investoren. Auch Privatpersonen, die ein Nichtwohngebäude besitzen, können die Förderung nutzen. Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände stellen ihren Antrag dagegen über die Heizungsförderung für Kommunen (KfW 422).

Förderfähig sind insbesondere folgende Heizungstechnologien und Maßnahmen:

  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen
  • Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz
  • Solarthermische Anlagen
  • Wasserstofffähige Heizungen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien

Darüber hinaus können unter anderem Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung, notwendige Umfeldmaßnahmen sowie bei einem Heizungsdefekt die Miete einer provisorischen Heizung mitgefördert werden. Die Mietkosten einer provisorischen Heizung sind ab Antragstellung für maximal ein Jahr förderfähig.

  • Hinweis zu Strahlungsheizungen
    • Die neue BEG-Regelung sieht grundsätzlich auch eine Förderung von Strahlungsheizungssystemen in Nichtwohngebäuden vor.
    • Zum Start der neuen Förderbedingungen am 21.07.2026 ist diese Förderung allerdings noch nicht verfügbar. Den konkreten Starttermin will die KfW gesondert bekannt geben.

Förderung

  • Für Nichtwohngebäude beträgt die Grundförderung aktuell 30 % der förderfähigen Kosten.
  • Anders als bei selbstgenutzten Wohngebäuden gibt es bei der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude keinen Klimageschwindigkeits- oder Einkommensbonus.
  • Der frühere Effizienzbonus für Wärmepumpen sowie der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen sind zum 21.07.2026 entfallen.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die aktuell geltenden Fördersätze und Bonusmöglichkeiten.

Förderbestandteil Aktuelle Förderung
Grundförderung 30 %
Klimageschwindigkeitsbonus nicht vorgesehen
Einkommensbonus nicht vorgesehen
Effizienzbonus Wärmepumpe entfallen
Emissionsminderungszuschlag Biomasse entfallen
Maximaler Fördersatz aktuell 30 %
Wertschöpfungsbonus Wärmepumpe ab Q1/2027 geplant

Wie hoch sind die förderfähigen Kosten?

Die Höhe der maximal förderfähigen Kosten richtet sich bei Nichtwohngebäuden nach der beheizten Nettogrundfläche des Gebäudes. Aktuell gelten folgende Förderhöchstbeträge:

  • bis 150 m²: pauschal 28.000 €
  • über 150 bis 400 m²: zusätzlich 197 €/m²
  • über 400 bis 1.000 m²: zusätzlich 118 €/m²
  • über 1.000 m²: zusätzlich 79 €/m²

Wird durch die neue Heizungsanlage nur ein Teil des Gebäudes versorgt, wird der Förderhöchstbetrag entsprechend dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche reduziert.

Absenkung der Förderhöchstbeträge ab 2027

Die Förderhöchstbeträge werden erstmals zum 01.02.2027 und anschließend halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. reduziert. Die Höhe der Absenkung richtet sich nach der Gebäudegröße:

  • Gebäude bis 150 m²: jeweils 750 €
  • Gebäude von 151 bis 400 m²: jeweils 3 €/m²
  • Gebäude von 401 bis 1.000 m²: jeweils 2 €/m²
  • Gebäude ab 1.001 m²: jeweils 1 €/m²

Maßgeblich für die Höhe des Förderhöchstbetrags ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

  • Geplanter Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen ab 2027
    • Für Wärmepumpen soll im ersten Quartal 2027 ein neuer Wertschöpfungsbonus eingeführt werden.
    • Nach der derzeitigen Planung wird die Grundförderung für Wärmepumpen dann von 30 % auf 15 % reduziert.
    • Wärmepumpen, die innerhalb der EU beziehungsweise in den einbezogenen europäischen Märkten gefertigt werden, sollen zusätzlich einen Wertschöpfungsbonus von 15 % erhalten - damit wären für diese Wärmepumpen weiterhin insgesamt 30 % Förderung möglich.
    • Für außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen würde es nach dem derzeitigen Stand bei  einer Grundförderung von 15 % bleiben.
    • Die konkreten Anforderungen sollen noch bekannt gegeben werden.
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
    • Für die Förderung muss es sich um ein bestehendes Nichtwohngebäude handeln.
    • Der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich mindestens fünf Jahre zurückliegen.
    • Durch die Maßnahme muss die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien erhöht werden.
    • Zudem muss der Heizungstausch beziehungsweise Netzanschluss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden werden.
    • Vor der Antragstellung muss außerdem eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) durch einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen erstellt werden.
    • Ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag muss bereits vorliegen, dabei jedoch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage enthalten.
    • Erst nach Antragstellung und Förderzusage darf mit dem Vorhaben begonnen werden.
  • Wann ist eine Heizungsförderung ausgeschlossen?

    Eine Förderung des Heizungstauschs ist insbesondere in folgenden Fällen nicht möglich:

    • Wärmenetzanschluss verbindlich vorgesehen: Besteht für das Grundstück bereits eine verbindliche und öffentlich bekannt gemachte Entscheidung zum Anschluss an ein Wärmenetz – beispielsweise durch eine Satzung oder einen Anschluss- und Benutzungszwang durch die Kommune oder durch eine rechtsverbindliche Erklärung eines Wärmeversorgers, das betreffende Grundstück innerhalb von drei Jahren an sein Wärmenetz anzuschließen, wird nur noch der Wärmenetzanschluss gefördert. Die Tatsache, dass das Grundstück in einem Wärmenetzgebiet der kommunalen Wärmeplanung liegt, reicht hierfür jedoch nicht aus. (BEG-EM-Richtlinie)
    • Fördervoraussetzungen nicht erfüllt: Das Gebäude muss grundsätzlich seit mindestens fünf Jahren bestehen. Zudem muss die neue Heizung die Energieeffizienz verbessern und/oder den Anteil erneuerbarer Energien erhöhen sowie die technischen Mindestanforderungen erfüllen. (KfW – Heizungsförderung 522)
    • Nicht förderfähige Anlagen: Eigenbauanlagen, Prototypen sowie gebrauchte Heizungsanlagen oder Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen sind von der Förderung ausgeschlossen. (KfW – Heizungsförderung 522)
    • Vorzeitiger Vorhabenbeginn: Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Bereits abgeschlossene Lieferungs- oder Leistungsverträge müssen eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten. (KfW – Heizungsförderung 522)
    • Zusätzliche Einschränkungen ab dem 1. Quartal 2027: Ab einem noch festzulegenden Zeitpunkt wird der Austausch einer bereits vorhandenen, grundsätzlich förderfähigen erneuerbaren Heizungsanlage, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb ist, grundsätzlich nicht mehr gefördert. Auch bei einem bereits bestehenden Gebäude- oder Wärmenetzanschluss ist der Wechsel zu einer anderen geförderten Heizungsanlage grundsätzlich ausgeschlossen. (BEG-EM-Richtlinie)

Rechenbeispiel: Bürogebäude mit 300 m² Nettogrundfläche

Ein Unternehmen möchte die bestehende Heizung seines 300 m² großen Bürogebäudes durch eine förderfähige Wärmepumpe ersetzen. Für die ersten 150 m² können 28.000 € und für die weiteren 150 m² jeweils 197 €/m² berücksichtigt werden:

28.000 € + (150 m² × 197 €/m²) = 57.550 € förderfähige Kosten

Bei einem Fördersatz von 30 % ergibt sich damit ein maximaler Zuschuss von 17.265 €.

 

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Webseite der KfW: