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+++ Update 02/2026: Gebäudemodernisierungsgesetz +++

Das hier vorgestellte Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll bis zum 01.07.2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) abgelöst werden. Sobald das neue Gesetz final in Kraft getreten ist, werden wir betroffene Inhalte auf dieser Seite überarbeiten. Die aktuell veröffentlichten Inhalte zum GEG behalten bis dahin ihre Gültigkeit.

Erste Informationen zum GMG finden Sie in der Zwischenzeit hier:

Eckpunkte des kommenden Gebäudemodernisierungsgesetzes

FAQ zum kommenden Gebäudemodernisierungsgesetz

Infopapier zum kommenden Gebäudemodernisierungsgesetz

Gebäudeenergiegesetz

Überblick und Zielvorgaben:

Seit dem 01. November 2020 werden die energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle von Bestands- und Neubauten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt.

Dabei gilt das GEG für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Die Vorgaben sind insbesondere auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes gerichtet.

Für unsere Kunden:

Das Gebäudeenergiegesetz und die Wärmewende sind äußerst komplizierte Themenfelder. Als Netzbetreiber sind wir bestrebt, unseren Kunden dabei zu helfen, sich in diesem Dschungel an Vorschriften und Möglichkeiten zurechtzufinden.

Auf dieser Website versuchen wir nach bestem Wissen und Gewissen die Sachverhalte einfach und Verständlich aufzuarbeiten und Sie auch in Zukunft über aktuelle Neuerungen zu informieren.

 

Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes

Kurzfassung:

Mit der Novelle zum Gebäudeenergiegesetz wird seit 2024 beim Einbau neuer Heizungsanlagen konsequent auf Erneuerbare Energien (EE) gesetzt. Das heißt konkret, dass seit dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien (65 % EE-Pflicht) betrieben werden muss.

Dabei dürfen bestehende Heizungen weiter betrieben sowie kaputte Heizungen repariert werden. Die Einhaltung der 65 % EE-Pflicht greift somit erst, wenn die bestehende Heizung irreparabel ist und ausgetauscht werden muss.

Tritt der Fall einer irreparablen Heizung ein, gelten großzügige Übergangsfristen von fünf oder mehr Jahren, bis der Gebäudeeigentümer die 65 % EE-Pflicht zu erfüllen hat. Welche Übergangsfrist in diesen Fällen genau gilt muss im Einzelfall geprüft werden.

Notwendigkeit des Handelns

Die Dekarbonisierung des Wärmemarktes ist ein Schlüssel zum Gelingen der Energiewende. Dekarbonisierung bedeutet, nach und nach auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen zu verzichten und diese durch Erneuerbare Energien zu ersetzen. Damit soll sowohl der Klimaschutz als auch die Unabhängigkeit von weitreichenden Energieimporten vorangetrieben werden. Die Bundesregierung will dem Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetz den nötigen Schub verleiten - denn ohne die Wärmewende wird es keine Energiewende geben.

In Deutschland ist über die Hälfte der Endenergie Wärme oder Kälte. Mit Blick auf die privaten Haushalte haben die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser mit rund 90 % den größten Anteil am Energiebedarf. Im Sektor Gewerbe, Handel und Dienstleistungen entfallen immerhin rund 40 % des Energiebedarfs auf Raumwärme.

Die Dringlichkeit und das Potential zur Dekarbonisierung der Wärmebereitstellung wird durch die aktuelle Beheizungsstruktur im Wohnungsbestand aus der nebenstehenden Abbildung deutlich. Mit den Energieträgern Erdgas und Heizöl werden im Status quo etwa drei Viertel der Wohnungen mit fossilen Energieträgern beheizt. Hierbei wird die Fernwärme, die häufig auch fossile Anteile enthält, noch nicht mitberücksichtigt. Gleichzeitig sind elektrische Wärmepumpen in nur 3 % der Wohnungen in Deutschland installiert.

Zeitstrahl zu Fristen und Regelungen des GEG

01.01.2024

Inkrafttreten GEG

30.06.2026

Frist für den Abschluss der kommunalen Wärmeplanung für Kommunen mit ≥ 100.000 Einwohnern

30.06.2028

Frist für den Abschluss der kommunalen Wärmeplanung für Kommune mit < 100.000 Einwohnern

Jeweils spätester Zeitpunkt für Bestandsgebäude in einer Kommune, bis zu dem eine Heizungsanlage vorerst ohne spezifische Anforderungen an EE-Anteilen eingebaut werden darf (Besondere Bedingungen für Gas- oder Flüssigbrennstoffheizungen, weitere Ausnahmen für Übergangsregelungen)

01.01.2029

Frist ab der nach dem 01.01.2024 eingebaute Gas- oder Flüssigbrennstoffheizungen > 15 % Biomasse oder blauen Wasserstoff nutzen müssen

01.01.2035

Frist ab der nach dem 01.01.2024 eingebaute Gas- oder Flüssigbrennstoffheizungen > 30 % Biomasse oder blauen Wasserstoff nutzen müssen

01.01.2040

Frist ab der nach dem 01.01.2024 eingebaute Gas- oder Flüssigbrennstoffheizungen > 60 % Biomasse oder blauen Wasserstoff nutzen müssen

01.01.2045

Betrieb von ausschließlich treibhausgasneutralen Heizungsanlagen vorgeschrieben

Welche Heizungssysteme erfüllen die 65 %-EE-Pflicht?

Das GEG führt sieben Heizungsanlagen auf, bei denen der Gesetzgeber annimmt, dass diese die 65 %-EE Quote erfüllen. Das bedeutet: Wenn diese Heizungsanlage bei Ihnen Ihren gesamten Wärmebedarf deckt, müssen Sie keinen Nachweis zur Erfüllung der Quote erbringen. Nutzen Sie eine andere Heizungsanlage oder Kombinationen von Anlagen müssen Sie rechnerisch nach DIN V 18599:2018-09 nachweisen, dass Sie die Quote erfüllen.

Unten finden Sie weitere Informationen zu den jeweiligen Heizsystemen und den individuellen Voraussetzungen gemäß GEG. Außerdem haben wir Ihnen Hinweise zu Kosten und Fördermöglichkeiten zusammengestellt.

Für Bestand & Neubau

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

GEG

Häufig gestellte Fragen

(FAQ)

Kommunale Wärmeplanung

  • Gibt es konkrete Pläne für die Wärmeversorgung an meiner Adresse?

    Die Frage, was an Ihrer Adresse geplant ist, wurde bzw. wird Ihnen in den nächsten Jahren die Kommunale Wärmeplanung (KWP) und das Ergebnis weiterer Planungsprozesse (z.B. Machbarkeitsstudien oder Transformationspläne) beantworten. Den aktuellen Stand der Wärmeplanungen in der Region Rhein-Sieg und dem Westerwald können Sie auf unserer Übersichtsseite einsehen.

    Die Ergebnisse fallen regional unterschiedlich aus und hängen von den örtlichen Potentialen, insbesondere bezüglich Abwärme und Erneuerbarer Energien, ab.

    Für die KWP ist Ihre jeweilige Kommune zuständig. Die Netzbetreiber planen parallel ihre Netze und richten ihre Planungen an den Ergebnissen der Kommunalen Wärmeplanung aus. Grundsätzlich ist die KWP jedoch keine Detailplanung. Für gebäudeindividuelle Maßnahmen empfehlen wir eine Beratung über Energieberater. Der konkrete Bau und Betrieb infrastruktureller Maßnahmen, wie z.B. Wärmenetzen wird in nachgelagerten Machbarkeitsstudien geprüft.

  • Welche Bedeutung hat die Kommunale Wärmeplanung der Kommune für mich?

    Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist als strategisches Planungselement ein unverbindlicher Anfang: In diesem ersten Schritt werden unter anderem Eignungsgebiete für Wärmenetze ausgewiesen. Rechtlich bindend ist die Umsetzung dieser Gebiete jedoch zunächst nicht. Bleiben wir beim Beispiel Wärmenetze: Erst die im Anschluss an die KWP folgenden Schritte bringen die Sicherheit, dass das Wärmenetz in diesem Gebiet auch wirklich errichtet wird. Erforderlich ist die Durchführung einer Machbarkeitsstudie, einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Ausweisung des Wärmenetzgebietes im Bebauungsplan.

    Dennoch hat die KWP eine richtungsweisende Wirkung für die Wärmeversorgung der Zukunft und evtl. können einzelne Versorgungsoptionen auch frühzeitig ausgeschlossen werden, weil sie sich nicht rentieren werden (bspw. Wärmenetze in sehr ländlichen Gebieten).

  • Wann wird die Kommunale Wärmeplanung abgeschlossen sein?
    • Für kleinere Kommunen bis zu 100.000 Einwohner muss die Wärmeplanung bis zum 30.06.2028 vorliegen.
    • Für Kommunen über 100.000 Einwohner gilt eine verkürzte Frist bis zum 30.06.2026.
  • Wer ist für die Verabschiedung der kommunalen Wärmeplanung verantwortlich?

    Gemäß § 23 Abs. 3 WPG erfolgt die Beschlussfassung des Wärmeplans durch das nach Landesrecht zuständige Gremium.
    In Nordrhein-Westfalen ist diese Zuständigkeit im Landeswärmeplanungsgesetz NRW (§ 2 LWPG NRW) seit dem 19.12.2024 ausdrücklich geregelt:

    • Die Gemeinden sind planungsverantwortliche Stellen und nehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahr.

    Daraus folgt, dass der Gemeinderat bzw. Stadtrat den Wärmeplan beschließt.

  • Ist die kommunale Wärmeplanung verbindlich?

    Nein.

    Die kommunale Wärmeplanung (KWP) hat einen reinen Empfehlungscharakter ohne rechtliche Bindungs- oder Außenwirkung, allerdings mit mittelbarer Berücksichtigungspflicht für Kommune und Netzbetreiber. Dennoch bietet sie eine sinnvolle Grundlage für alle weiteren Maßnahmen, indem sie für alle Akteure Orientierung schafft.

    Die KWP zeigt auf, wo die größten Hebel und Potenziale zur CO2-Einsparung in der Wärmeversorgung vorhanden sind und welche Versorgungsoptionen bereits von Anfang an ausgeschlossen werden können. Aufbauend auf den Ergebnissen der KWP können Wasserstoffnetz- und / oder Wärmenetzneu- bzw. ausbaugebiete im Bebauungsplan definiert werden.

  • Mein Gebäude liegt laut der Kommunalen Wärmeplanung in einem Wasserstoffnetz-, Wärmenetzgebiet oder einem Gebiet für dezentrale Versorgung – was bedeutet das für mich?

    Werden im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung Wasserstoff- oder Wärmenetzgebiete ausgewiesen, ergibt sich daraus kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Gebäude in diesen Gebieten. Gleichzeitig stellen solche Ausweisungen auch keine Garantie dafür dar, dass der Anschluss an ein Wasserstoff- oder Wärmenetz künftig möglich sein wird.  Vielmehr werden diese Optionen nach Abschluss der Kommunalen Wärmeplanung näher untersucht, bspw. im Rahmen von Machbarkeitsstudien, bevor es ggf. zu einer Umsetzung kommt.

    Gebiete, die als dezentrale Wärmeversorgungsgebiete ausgewiesen wurden, schließen eine der oben genannten Versorgung von vorneherein begründet aus. Eine Versorgung über ein Wasserstoff- oder ein Wärmenetz ist dann nicht absehbar.

  • Wie kann ich mich beteiligen? Wann werde ich informiert?

    Ausgewählte Akteure, die insbesondere für die Umsetzung oder Gestaltung der KWP relevant sind, werden in den Prozess mit einbezogen. So wird gewährleistet, dass eine umsetzbare Wärmeplanung aufgestellt werden kann. Betroffene Bürger werden rechtzeitig über weitere Formate eingebunden. Da in der Regel kein Endverbraucher direkt betroffen ist, werden die Ergebnisse in Bürgerforen zum Abschluss der KWP vorgestellt und die Auswirkungen erläutert.

  • Wie geht es nach der Kommunalen Wärmeplanung weiter?

    Nach der KWP werden die verschiedenen Maßnahmen in der Kommune mit den lokalen Akteuren weiter umgesetzt und konkretisiert. Sollten Netze errichtet werden, werden Sie als Endkunde darüber gesondert und so früh wie möglich informiert.

    Die erste KWP ist erst der Anfang eines langen Transformationsprozesses. Die Wärmepläne sollen alle 5 Jahre fortgeschrieben werden. Die nächste Fortschreibung soll nach aktuellem Stand bis Ende 2033 (für >100.000 EW) bzw. Ende 2031 (für <100.000 EW) erfolgen.