Gebäudemodernisierungsgesetz
Überblick
Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG, vgl. archivierte Seite) wurde grundlegend überarbeitet und in Gebäudemodernisierungsgesetz – kurz GModG – umbenannt. Der vollständige Titel lautet „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“. Es ist am 29.07.2026 in Kraft getreten.
Was gilt jetzt für einen Heizungstausch in Wohngebäuden?
Wird in einem bestehenden Gebäude eine Heizungsanlage ersetzt, nennt das GModG zehn zulässige Heizungsoptionen. Eigentümerinnen und Eigentümer können unter anderem aus den folgenden Heizungstechnologien wählen:
- Wärmepumpe
- Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung (mit verpflichtender Biotreppe, s.u.)
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Biomasse- oder Wasserstoffheizungen
- Solarthermische Anlagen
- Stromdirektheizungen
- Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage
- Solarthermie- oder Wärmepumpen-Hybridheizungen
Auch andere innovative Heizlösungen und Kombinationen verschiedener Technologien sind möglich.
Gut zu wissen: Eine bestehende, funktionsfähige Heizungsanlage muss aufgrund der neuen Regelungen zum Heizungstausch nicht vorsorglich ersetzt werden. Die neuen Vorgaben der §§ 42 bis 46 GModG setzen grundsätzlich nur dann an, wenn eine Heizungsanlage ersetzt beziehungsweise neu eingebaut wird.
Neue Biotreppe für Gas- und Ölheizungen
Auch eine neue Erdgas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung darf in einem bestehenden Gebäude weiterhin eingebaut werden. Entscheidet sich ein Eigentümer nach dem 29. Juli 2026 für eine solche Anlage, ist damit jedoch eine langfristige Folgeverpflichtung verbunden: die sogenannte Biotreppe.
Sie schreibt vor, dass ein schrittweise steigender Anteil der mit der Heizungsanlage bereitgestellten Wärme aus gesetzlich anerkannten klimafreundlicheren Energieträgern stammen muss:
- ab 2029 mindestens 10 Prozent,
- ab 2030 mindestens 15 Prozent,
- ab 2035 mindestens 30 Prozent,
- ab 2040 mindestens 60 Prozent.
Angerechnet werden können insbesondere Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Formen von Wasserstoff. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Solarthermie, Wärmerückgewinnung sowie Wärmepumpen- oder Biomasse-Hybridlösungen zur Erfüllung der Vorgaben beitragen.
Für die Zeit ab 2045 sieht das GModG darüber hinaus eine vollständige Umstellung der für die Gebäudeheizung in Verkehr gebrachten Gas-, Öl- und Flüssiggasbrennstoffe auf klimaneutrale Brennstoffe vor. Die konkrete Ausgestaltung dieser Grüngas-/Grünheizölquote soll jedoch gesondert geregelt werden; ein entsprechendes Gesetz ist in Vorbereitung.
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Was bedeutet die Biotreppe für die laufenden Kosten?
Wer sich heute für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, sollte nicht nur die Anschaffungskosten betrachten. Entscheidend ist auch, wie die steigenden Anteile der Biotreppe künftig erfüllt werden können und zu welchen Preisen die erforderlichen Brennstoffe verfügbar sein werden. Die Biotreppe kann damit zu einem zusätzlichen Kostenrisiko über die Nutzungsdauer der Heizung werden.
Besonders relevant ist die Preisentwicklung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff. Das GModG schreibt zwar vor, welche Anteile künftig einzuhalten sind, garantiert aber weder die Verfügbarkeit noch einen bestimmten Preis dieser Energieträger. Je höher der vorgeschriebene Anteil steigt, desto stärker können sich Preisunterschiede gegenüber konventionellem Erdgas oder Heizöl auf die laufenden Heizkosten auswirken. Gerade bei einer Heizungsanlage mit einer typischen Nutzungsdauer von 15 bis 20 Jahren sollte dieses Risiko bereits bei der Investitionsentscheidung berücksichtigt werden.
Hinzu kommt die CO₂-Bepreisung fossiler Brennstoffe. Sie verteuert den fossilen Anteil von Erdgas, Heizöl und Flüssiggas zusätzlich. Das GModG selbst legt die Höhe der künftigen CO₂-Preise nicht fest. Für Eigentümer besteht deshalb ein weiteres Preisrisiko: Einerseits kann der fossile Anteil durch steigende CO₂-Kosten teurer werden, andererseits können die mit der Biotreppe vorgeschriebenen klimafreundlicheren Brennstoffanteile höhere Beschaffungskosten verursachen. Die tatsächlichen Betriebskosten einer neuen Brennstoffheizung hängen damit künftig stärker von politischen und energiewirtschaftlichen Entwicklungen ab als bisher.
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Wie werden Mieter vor hohen Kosten geschützt?
Für neue Heizungsanlagen mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz einen besonderen Mieterschutz vor: Bestimmte laufende Mehrkosten dürfen nicht vollständig auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.
Ab dem 1. Januar 2028 teilen sich Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten sowie die Netzentgelte für die Gasbelieferung jeweils zur Hälfte. Ab 2029 gilt dies zusätzlich für die Kosten der Biotreppe bis zu 30 Prozent des Verbrauchs. Die Regelung betrifft nur laufende Kosten, nicht die Investitionskosten für die Heizungsanlage.
Was gilt für Neubauten?
Für neue Wohngebäude bleibt die Wahl der Heiztechnik nach dem GModG zunächst wie im Bestandsbau grundsätzlich technologieoffen und umfasst die oben genannten Optionen. Speziell beim Einbau von Stromdirektheizungen gelten erhöhte Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz (grundsätzlich 45 % besser als der Mindeststandard), mit Ausnahmen für bestimmte kleine selbst genutzte Gebäude.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten deutlich strengere Vorgaben: Neue Wohngebäude müssen als Nullemissionsgebäude errichtet werden und dürfen am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Damit ist der Einbau und Betrieb klassischer, fossiler Gas- oder Ölheizungen im Neubau nicht mehr zulässig. Zusätzlich gilt ab 2030 eine Pflicht zur Installation einer Solarenergieanlage, und die Treibhausgasemissionen des Gebäudes müssen über den gesamten Lebenszyklus erfasst und im Energieausweis dokumentiert werden.
Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?
Mit dem Erbe oder Kauf eines Wohngebäudes entsteht keine allgemeine Pflicht zur vollständigen energetischen Sanierung. Neue Eigentümer sollten jedoch prüfen, ob für das Gebäude einzelne gesetzliche Nachrüstpflichten bestehen. Das betrifft insbesondere ältere Ein- und Zweifamilienhäuser.
War das Gebäude am 1. Februar 2002 vom damaligen Eigentümer selbst bewohnt, müssen Erwerber oder Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang gegebenenfalls die oberste Geschossdecke beziehungsweise das Dach ausreichend dämmen, um den gesetzlichen Mindeststandard zu erreichen. Auch ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Bereichen müssen in diesem Fall gedämmt werden.
Ein automatischer Austausch einer funktionierenden Heizung allein wegen des Eigentümerwechsels ist nicht vorgesehen. Ein Heizungstausch wird erst relevant, wenn die bestehende Anlage ersetzt werden muss oder eine Modernisierung geplant ist. Dann gelten die jeweils aktuellen Vorgaben für neue Heizungsanlagen.
Beim Immobilienkauf muss außerdem ein gültiger Energieausweis vorgelegt und übergeben werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist für Käufer ein kostenlos angebotenes Beratungsgespräch zum Energieausweis wahrzunehmen. Eine frühzeitige Energieberatung hilft dabei, bestehende Pflichten, sinnvolle Maßnahmen und mögliche Förderungen zuverlässig einzuordnen.
Welche Heizungssysteme sind jetzt zulässig?
Das GModG führt unter § 42 mehrere Heizungsanlagen auf, die beim Einbau und Austausch einer Heizungsanlage zulässig sind. Unten finden Sie weitere Informationen zu den jeweiligen Heizsystemen. Außerdem haben wir Ihnen Hinweise zu Kosten und Fördermöglichkeiten zusammengestellt.
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Wer ist für die Verabschiedung der kommunalen Wärmeplanung verantwortlich?
Gemäß § 23 Abs. 3 WPG erfolgt die Beschlussfassung des Wärmeplans durch das nach Landesrecht zuständige Gremium.
In Nordrhein-Westfalen ist diese Zuständigkeit im Landeswärmeplanungsgesetz NRW (§ 2 LWPG NRW) seit dem 19.12.2024 ausdrücklich geregelt:- Die Gemeinden sind planungsverantwortliche Stellen und nehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahr.
Daraus folgt, dass der Gemeinderat bzw. Stadtrat den Wärmeplan beschließt.
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Ist die kommunale Wärmeplanung verbindlich?
Nein.
Die kommunale Wärmeplanung (KWP) hat einen reinen Empfehlungscharakter ohne rechtliche Bindungs- oder Außenwirkung, allerdings mit mittelbarer Berücksichtigungspflicht für Kommune und Netzbetreiber. Dennoch bietet sie eine sinnvolle Grundlage für alle weiteren Maßnahmen, indem sie für alle Akteure Orientierung schafft.
Die KWP zeigt auf, wo die größten Hebel und Potenziale zur CO2-Einsparung in der Wärmeversorgung vorhanden sind und welche Versorgungsoptionen bereits von Anfang an ausgeschlossen werden können. Aufbauend auf den Ergebnissen der KWP können Wasserstoffnetz- und / oder Wärmenetzneu- bzw. ausbaugebiete im Bebauungsplan definiert werden.
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Mein Gebäude liegt laut der Kommunalen Wärmeplanung in einem Wasserstoffnetz-, Wärmenetzgebiet oder einem Gebiet für dezentrale Versorgung – was bedeutet das für mich?
Werden im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung Wasserstoff- oder Wärmenetzgebiete ausgewiesen, ergibt sich daraus kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Gebäude in diesen Gebieten. Gleichzeitig stellen solche Ausweisungen auch keine Garantie dafür dar, dass der Anschluss an ein Wasserstoff- oder Wärmenetz künftig möglich sein wird. Vielmehr werden diese Optionen nach Abschluss der Kommunalen Wärmeplanung näher untersucht, bspw. im Rahmen von Machbarkeitsstudien, bevor es ggf. zu einer Umsetzung kommt.
Gebiete, die als dezentrale Wärmeversorgungsgebiete ausgewiesen wurden, schließen eine der oben genannten Versorgung von vorneherein begründet aus. Eine Versorgung über ein Wasserstoff- oder ein Wärmenetz ist dann nicht absehbar.
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Wie kann ich mich beteiligen? Wann werde ich informiert?
Ausgewählte Akteure, die insbesondere für die Umsetzung oder Gestaltung der KWP relevant sind, werden in den Prozess mit einbezogen. So wird gewährleistet, dass eine umsetzbare Wärmeplanung aufgestellt werden kann. Betroffene Bürger werden rechtzeitig über weitere Formate eingebunden. Da in der Regel kein Endverbraucher direkt betroffen ist, werden die Ergebnisse in Bürgerforen zum Abschluss der KWP vorgestellt und die Auswirkungen erläutert.
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Wie geht es nach der Kommunalen Wärmeplanung weiter?
Nach der KWP werden die verschiedenen Maßnahmen in der Kommune mit den lokalen Akteuren weiter umgesetzt und konkretisiert. Sollten Netze errichtet werden, werden Sie als Endkunde darüber gesondert und so früh wie möglich informiert.
Die erste KWP ist erst der Anfang eines langen Transformationsprozesses. Die Wärmepläne sollen alle 5 Jahre fortgeschrieben werden. Die nächste Fortschreibung soll nach aktuellem Stand bis Ende 2033 (für >100.000 EW) bzw. Ende 2031 (für <100.000 EW) erfolgen.
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Gibt es konkrete Pläne für die Wärmeversorgung an meiner Adresse?
Die Frage, was an Ihrer Adresse geplant ist, wurde bzw. wird Ihnen in den nächsten Jahren die Kommunale Wärmeplanung (KWP) und das Ergebnis weiterer Planungsprozesse (z.B. Machbarkeitsstudien oder Transformationspläne) beantworten. Den aktuellen Stand der Wärmeplanungen in der Region Rhein-Sieg und dem Westerwald können Sie auf unserer Übersichtsseite einsehen.
Die Ergebnisse fallen regional unterschiedlich aus und hängen von den örtlichen Potentialen, insbesondere bezüglich Abwärme und Erneuerbarer Energien, ab.
Für die KWP ist Ihre jeweilige Kommune zuständig. Die Netzbetreiber planen parallel ihre Netze und richten ihre Planungen an den Ergebnissen der Kommunalen Wärmeplanung aus. Grundsätzlich ist die KWP jedoch keine Detailplanung. Für gebäudeindividuelle Maßnahmen empfehlen wir eine Beratung über Energieberater. Der konkrete Bau und Betrieb infrastruktureller Maßnahmen, wie z.B. Wärmenetzen wird in nachgelagerten Machbarkeitsstudien geprüft.
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Welche Bedeutung hat die Kommunale Wärmeplanung der Kommune für mich?
Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist als strategisches Planungselement ein unverbindlicher Anfang: In diesem ersten Schritt werden unter anderem Eignungsgebiete für Wärmenetze ausgewiesen. Rechtlich bindend ist die Umsetzung dieser Gebiete jedoch zunächst nicht. Bleiben wir beim Beispiel Wärmenetze: Erst die im Anschluss an die KWP folgenden Schritte bringen die Sicherheit, dass das Wärmenetz in diesem Gebiet auch wirklich errichtet wird. Erforderlich ist die Durchführung einer Machbarkeitsstudie, einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Ausweisung des Wärmenetzgebietes im Bebauungsplan.
Dennoch hat die KWP eine richtungsweisende Wirkung für die Wärmeversorgung der Zukunft und evtl. können einzelne Versorgungsoptionen auch frühzeitig ausgeschlossen werden, weil sie sich nicht rentieren werden (bspw. Wärmenetze in sehr ländlichen Gebieten).
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Wann wird die Kommunale Wärmeplanung abgeschlossen sein?
- Für kleinere Kommunen bis zu 100.000 Einwohner muss die Wärmeplanung bis zum 30.06.2028 vorliegen.
- Für Kommunen über 100.000 Einwohner gilt eine verkürzte Frist bis zum 30.06.2026.